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Jeschurun · 1929-03-01 · Heft 3-4 (März 1929) · p. Seite 200

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 3-4 (März 1929)
Date
1929-03-01
Page
Seite 200 (sequence 94)
Language
German
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200 Beiträge zum jüdischen Geseilschaftsrecht anderen sagte: Sei Du heute für mich Verwahrer (der Gemeinschaftssache) und ich werde es morgen für Dich sein.“91 Mithin haftet ein Gesellschafter prinzipiell gleich einem entgeltlichen Verwahrer für den gesamten Schaden und ist also nur bei Vorliegen höherer Gewalt befreit, da die Verpflichtung des anderen Teilhabers, das Gut zu verwahren, als eine Entschädigung (ein ,,Lohn“) angesehen wird.92 Jedoch gilt dies nur, wenn jeder95 allein tätig ist, andernfalls findet der Grundsatz der schemira bebaalim94 Anwendung:95 keiner der Gesellschafter trägt die alleinige Schadenersatzpflicht, sodaß derjenige, dem der Gesellschaftsgegenstand gestohlen wird oder dem er in anderer Weise, selbst infolge groben Verschuldens abhanden kommt, den daraus entstehenden Schaden nur soweit trägt, als der durch die Geschäftsführung herbeigeführte Vertust auf ihn fällt (s. § 4).96 Unterläßt der eine Gesellschafter die ihm pflichtmäßig obliegende Tätigkeit, so verliert er, wenn der andere diese Tätigkeit ausführt, den Anspruch auf den hieraus ge- 91 In diesem Fall beschäftigt sich stets nur einer mit dem Objekt, sodaß eine schemira bebaalim nicht vorliegt. 92 ChM. 176, 8; vergl. Maim. Hilchot Sechirut X, 2. 93 Strittig ist, ob ein Gesellschafter für einen, infolge einer ihm vertraglich nicht obliegenden Tätigkeit entstandenen Schadens als unentgeltlicher Verwahrer haftet (so ChM. 176, 8 Glosse) oder von jeder Haftung frei ist (so Sifse Kohen z. St.). — Vgl. auch RÄSCHBA: Resp. II, 388 (S. 91d). 94 Hierzu genügt, daß sie ihre Tätigkeit, selbst an verschiedenen Orten, aber gemeinsam beginnen, Ture Sahaw z. St., es sei denn, daß sie sie nach dem Vertrage zu verschiedenen Zeiten ausüben, R. Josef Kolon: Resp. Nr. 104. 95 Keine Anwendung findet der Rechtssatz jedoch auf Handwerkergesellschaften, da hier niemand das Eigentum des anderen bewahrt; so Maim.: Resp. in KTR. Nr. 191 (S. 39d). 96 Mit Auflösung der Gesellschaft erlischt naturgemäß die sehemira bebaalim. Strittig ist, ob sie noch auf das zur Liquidierung bestimmte Geld Anwendung findet; dafür R. Josef Kolon: Resp. Nr. 104, dagegen R. Dawid b. Samuel: Ture Sahaw zu ChM. 176, 8 Glosse.

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