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Jeschurun · 1929-03-01 · Heft 3-4 (März 1929) · p. Seite 199

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 3-4 (März 1929)
Date
1929-03-01
Page
Seite 199 (sequence 93)
Language
German
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Beiträge zum jüdischen Geseilschaftsrecht 199 Vorhalten, daß er infolge dessen möglicherweise gezwungen sei, ihm nachzulaufen, damit er durch einen Prozeß sein Vermögen zurückbekomme.80 Eine Ausnahme bildet nur die iYlöglichkeit, an einem anderen Platze, wie etwa bei Abhaltung eines Marktes,80 unter besonders günstigen Bedingungen verkaufen zu können. Bezüglich der Haftpflicht für die Gesellschaftsmasse ist zu unterscheiden, ob der Gesellschafter die Geschäfte allein oder gemeinsam mit dem anderen führt. Hierüber handelt nachstehende, für das Miteigentum ausgesprochene, jedoch auf die Gesellschaft analog anwendbare87 Talmudstelle:88 ״Samuel sagte: Die Gemeinschalter . . sind untereinander Verwahrer gegen Lohn.‘189 — (Hierzu bemerkt die Gemara): ״Warum? Es liegt doch Verwahrung in Anwesenheit des Eigentümers (schemira bebaalim,״9{שמידה בבעלים vor! Darauf antwartet. Raw Papa: (Es spricht von dem Fall), daß einer zum 85 Maim. V, 4; ChM. 176, 13, ähnlicher Fall 1. c. 43. 80 ChM. 176, 45 Glosse. 87 Zuerst nachweisbar übertragen durch R. Isak b. Äba Mari: Ittur S. 22 d. 88 bb. 42b, sowie 43b: אמר שמואל השותפין שומרי שכר זה לזה••׳ אמאי שמידה בבעלים הוא׳ אמר רב פפא דאמר ליה שמור לי היום ואני אשמר לך מחד• 89 So daß sie nicht nur für Verschulden, sondern auch für Diebstahl und sonstiges Abhandenkommen (ausgenommen infolge höherer Gewalt) einstehen müssen. 90 Denn aus der Natur des Miteigentums folgt, daß jeder Gemeinschafter für einen Teil des Gegenstandes tätig ist und ihn daher gemeinschaftlich verwahrt; mithin muß, wenn einer von ihnen verwahrt, dies auch der andere tun, also liegt ״Verwahrung in An- Wesenheit des Eigentümers“, nämlich des anderen Gemeinschafters vor. In diesem Falle aber ist der Verwahrer von dem Ersätze eines selbst durch grobes Verschulden entstandenen Schadens des Eigentümers befreit, da dann die Bestimmung der Thora (Exod. XII, 14): ״Wenn sein (des Gegenstandes) Eigentümer dabei ist, so zahlt er nicht“, Anwendung findet, die der Talmud BM. 95a auf die Lehre der Verwahrung bezieht.

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