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Jeschurun · 1929-03-01 · Heft 3-4 (März 1929) · p. Seite 198

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Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 3-4 (März 1929)
Date
1929-03-01
Page
Seite 198 (sequence 92)
Language
German
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198 Beiträge zum jüdischen Geseilschaftsrecht Gegenstand der Gesellschaft78 ist zumeist Umsatz von Waren, also kaufmännische Tätigkeit.79 Als Maßstab für die erforderliche Sorgfalt gilt die in eigenen Angelegenheiten verwendete,'0 da die Gesellschaft ein sich auf dem gegenseitig gen Treuverhältnis81 der Beteiligten sich aufbauendes Rechts- Verhältnis'2 ist. Der ainzelne Gesellschafter darf mit Gegenständen der gleichen Art, wie die der Gesellschaft sind, Handel treiben; nur dürfen die verschiedener! Vorräte nicht gleichzeitig verkauft werden, da sonst betrügerische Manipulationen befürchtet werden müssen.83 — Der Gesellschafter darf ohne Genehmigung des Teilhabers weder das Gesellschaftsgut einem Dritten übergeben,'1 noch mit ihm an einem anderen Orte Handel treiben. Sein Mitgesellschafter könnte ihm nämlich 78 Zur genauen Feststellung der Geschäftslage :st, s. Ginse Kedem ed. B. Lewin (Haifa 1918) I. S. 2, ein Geschäftsbuch (״Sefer Cheschbonot“) zu führen und nach Entscheidung Saadja’s in CH. Nr. 554 (S. 275) auf Verlangen Rechenschaft abzulegen. 79 Sie kann aber auch in rein manueller Tätigkeit (wie Verarbeitung eines Gegenstandes) bestehen. Äuch eine Kombination beider Arten ist denkbar, so in dem Falle, daß vor Verkauf eines Stückes Tuch dieses zu färben ist, weshalb erst nach Ausführung des Färbens die Gesellschaft liquidiert werden kann; so Älfasi: Resp. in PD. Nr. 215 (S. 468). 80 So R. Samuel b. Chofni: Resp. in SZ. IV, 8, 4 (S. 93b); ChM. 176, 10. Glosse. 81 Dies drückt der Talmud mit dem allerdings unmittelbar sich auf die Gemeinschaft beziehenden Satze aus: שותפים ״ לא קפדי £הדדיGesellschafter nehmen es mit einander nicht genau.“ Der gleiche Gedanke in Jer. Ned. V, 1 (III, 39a). 82 Hiergegen spricht auch nicht der Umstand, daß die Ge- Seilschaft jederzeit durch Rücktritt eines Gesellschafters gelöst werden kann, denn ״genau so steht es bei Verlöbnis und Ehe, die doch gewiß recht eigentlich Treu Verhältnisse sind“, (so Pernice: Zur Geschichte der römischen societas in Zeitschr. f. Rechtsgesch. III, 234 bezüglich der als ius fraternitatis bezeichneten Treupflicht bei der römischen societas.) 83 Tosefta BM. IV, 21, ed. Zuck. S. 380; Jer. BM. V, 3; Saadja: Resp. in SZ. IV, 8, 12 (S. 97a) Mahn. V, 3. 84 Tosefta 1. c.; R. Nachschon: Resp. in ChG. Nr. 49 (S. 10).

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