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Jeschurun · 1929-03-01 · Heft 3-4 (März 1929) · p. Seite 197

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 3-4 (März 1929)
Date
1929-03-01
Page
Seite 197 (sequence 91)
Language
German
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Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht 197 gilt, wird von der nachtalmudischen Literatur erst durch Analogie mit Hilfe einer Tosefta gefolgert.71 Die Benennung der Gesellschafter mit Stellvertretern bedeutet also nur, daß die für diese geltenden Bestimmungen auch hier Anwendung finden. So ist der Gesellschafter verpflichtet, der Vereinbarung gemäß zu handeln;72/73 er kann Teilung der Auslagen74 und des Verlustes75 verlangen und gegen ihn erwächst wegen eines vom Teilhaber vertragswidrig für eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäftes kein klagbarer Anspruch.76 Aber die aus der Lehre der Stellvertretung auf die Geschäftsführung übertragenen Bestimmungen bedürfen für die Gesellschaft zahlreicher Ergänzungen, weshalb sie auch von den Dezisoren gesondert behandelt werden. (Bemerkt sei, daß sie von ihnen häufig erst durch analoge Anwendung der im Talmud für die i. ausgesprochenen Gesetze abgeleitet werden. Wenn er seine Bestimmungen nur für die i. traf, so erklärt sich dies vielleicht daraus, daß sie verbreiteter als die Ge- Seilschaft war.77 Vielleicht hielt er auch eine genaue Regelung nur für den Geranten der i. notwendig, weil dieser mit fremdem Vermögen arbeitet.) 70 Git. Hb, wo die Ausführung des Auftrages eines inzwischen Verstorbenen nur als Mizwa (מצרה לקיים דברי המת) angesehen wird, mithin der Auftrag selbst erloschen war, vgl. auch Maim. Hilchot Sechia uMatana IV, 5. 71 Siehe unten § 7. 72 Kid. 42־b. 73 Vgl. aber unten zu Anm. 105. 74 Maim. 1. c. I, 3, 4; ChM. 182, 3 Glosse; Cohn S. 142. 75 Da eine Präsumption für Haftungsübernahme seitens der Gesellschafter besteht. ChM. 182, 3; Cohn S. 145/46. 76 Kid. 58b: ״ מה שעשה עשוי אלא שנהג בו מנהג רמאותWas er getan hat, hat er wirksam getan; nur hat er gegen ihn betrügerisch gehandelt“; Cohn S. 145. Anderes gilt daher für den Fall, daß ihm bei dem Geschäftsabschluß ein Irrtum unterlief, s. Cohn S. 354. Vgl. auch Maim. Hilchot Ischut IX, 17; EH. XXV, 9. 77 Die über die normale Art der Geschäftsführung handelnden Resp. der Gaonen betreffen ausschließlich die i.

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