Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1929)
- Date
- 1929-03-01
- Page
- Seite 196 (sequence 90)
- Language
- German
- Belongs to
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196 Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht Gesellschaftszweckes,61 bedürfen nicht der Form des Ab״ Schlusses.62/63 § 3. Die Geschäftsführung. Die Gesellschafter werden in der jüdischen Rechtsliteratur häufig als ,,gegenseitige Stellvertreter“ bezeichnet.6 V«5 Jedoch hat dies nicht die Bedeutung, daß sie in juristisch konstruktivem Sinne auch wirkliche Stellvertreter sind, wie dies aus folgenden Umständen hervorgeht: Die Stellvertretung entsteht durch bloße mündliche Abrede;66 die Gesell״ schaft hingegen nur durch — realen oder ideellen — Eigentumserwerbsakt (kinjan).67 Die Stellvertretung durch einen akum (Heiden) ist unwirksam,66 während die Eingehung einer Gesellschaft mit ihm zwar verboten, aber dennoch rechtswirksam ist.69 Die Stellvertretung erlischt nach ausdrücklicher Erklärung des Talmuds;70 daß Gleiches auch für die Gesellschaft 61 R. Josef Kolon: Resp. Nr. 24,1 62 Vgl. hierzu R. Saadja: Resp. in SZ. IV, 8, 11 (S. 96a). 63 Ein kinjan-Äkt ist unnötig, da sie sich auf Miteigentum beziehen, dieses aber zu seinem Entstehen eines solchen Äktes bedürft hat. 64 Z. b. R. Samuel di Medina: Resp. IV, 167; vgl. aber Änm. 107. 65 Eine ausführliche Darstellung der Stellvertretung gab M. Cohn: Die Stellvertretung im jüdischen Recht in Ztschr. f. vergl. Rechtswissenschaft, 1920, S. 124—213, 354—460. 66 Maim. I, 1; ChM. 182, 1. 67 Siehe § 2. 68 BM. 71 b; Maim. II, 1; ChM. 188, 1. Siehe auch Cohn S. 149. 69 Siehe Änm. 48. — Levinthal: The Jewish Law of Ägencg (New York 1923) S. 42 nimmt als Grund für die Unwirksamkeit der Stellvertretung den gleichen an, wie den für die Gesellschaft genannten (die Gefahr, vor einem Götzen schwören zu müssen). Hiergegen spricht, daß der Talmud selbst (BM. 71 b) einen anderen Grund nennt, ferner, daß er jene Begründung, da die Stellvertretung eine umfassendere Institution ist, bei dieser und nicht bei der s. angegeben hätte. Schließlich aber bewirkt sie ja nur Verbotensein, jedoch nicht Unwirksamkeit des betroffenen Rechtsverhältnisses.