Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1929)
- Date
- 1929-03-01
- Page
- Seite 195 (sequence 89)
- Language
- German
- Belongs to
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Beiträge zum jüdischen Geseiischaftsrecht 195 Unwirksam sind nur Abmachungen, die religionsgesetzlich ver״ botene Geschäfte vorsehen, denn, da sie nicht unter das weit״ liehe Recht fallen, findet54 der vorgenannte Rechtssatz auf sie keine Anwendung.55/50 Der Vertrag wird gewöhnlich schriftlich57 abgeschlossen, damit Forderungen aus ihm an das Geselischaftsvermögen wirksamer geltend gemacht werden können.58 Er enthält zu״ meist nähere Bestimmung über Geschäftsführung, Zeitdauer, Art der Tätigkeit der einzelnen Gesellschafter. Die Zustimmung zu ihr kann auch nachträglich, mündlich,59 ja selbst still״ schweigend60 erfolgen. Abänderungen des Vertrages, selbst des 52 A\aim. IV, 3; ChM. 176, 5. Ebenso schon Mar Kohen Zedek: Resp. in Ittur S. 22 d. 53 Denn sämtliche Gesellschafter ,,vollenden sie aus vollem Herzen“, so die Erklärer z. St. 54 Da die Gesellschafter nicht wirklich Stellvertreter sind, sondern nur ihnen gleich behandelt werden, so ist der für jene geltende Grundsatz (Kidd. 42 b): איד שליחות לדבר זיבירה ,,Eine Stellvertre״ tung für ein verbotenes Rechtsgeschäft ist nicht möglich“, hier nicht anwendbar. 55 Ittur S. 22 b. 56 Ob an dem aus einem derartigen Rechtsgeschäfte bezogenen Gewinn der andere Gesellschafter trotzdem partizipiert, ist strittig; siehe hierüber unten § 5. 57 Wird in ihm bestimmt, daß die Gesellschafter abwechselnd mit dem Gesellschaftsgegenstand Geschäfte treiben sollen, so nennt ihn der Talmud BB. 29 b itra, ׳עטרא was eigentlich ,,Zirkulieren“ bedeutet, so Levg, Talmudlexikon III, S. 637 u. Krauss, Talmuöische Archäologie (Leipzig 1910/12) III, S. 189. 5s Für die Auslegung der strittigen Bestimmung eines arabisch abgefaßten Gesellschaftsvertrages erachtet Saadja in einem Responsum die Uebertragung ins Hebräische als maßgeblich. Vgl. meine ,,Rekonstruktion eines Responsums des R. Saadja Gaon zum jüdischen Gesellschaftsrecht“ (Frankfurt a. Main 1926) S. 17 ff., sowie S. 25 ff. 59 Vgl. hierzu unsere Ausführungen zu Änm. 18. 60 Maim. V, 1; ChM. 176, 10. Eine Zustimmung ist nämlich ein Verzicht, dieser aber mündlich wirksam, so KM. z. St.