Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1929)
- Date
- 1929-03-01
- Page
- Seite 194 (sequence 88)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2292929-2293065-2293067--10409-2303704- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
194 Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht steht auch das Prozeßführungsrecht zu.47 Freilich hat beides erst im Mittelalter Anerkennung gefunden.48 Die Gesellschaft kann für unbeschränkte Zeit (auch für das ganze Leben) Geltung haben. Trotzdem darf sie vorzeitig aufgelöst werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt; war jedoch eine frühere Beendigung durch gegenseitigen Schwur der Gesellschafter ausgeschlossen worden, so muß zuvor ein DrePMiänner-Kollegium die Bindung lösen.49 Inbezug auf den Inhalt und die Form des Vertrages sind die Parteien unbeschränkt.00 ,,Bei Geld“ (d. h. auf vermögensrechtlichem Gebiete weltlichen Rechtes), hat jede Vereinbarung Rechtskraft“51 und sogar mündliche Abrede genügt.52/5* 47 R. Isak b. Moses: Or Sarua (ed. Jerusalem) III, col. 351 (S. 53). 48 Die Eingehung einer Gesellschaft mit einem Götzendiener (Äkum) ist nach Sanh. 63 b verboten, wenn auch wirksam: אמר אבוה דשמואל אסור לאדם שיעשה שותפות עם עכו״ם שמא יתחייב לד שביעה ונשבע בעבודת כוכבים שלו ,Der Vater Samuels sagte: Die Eingehung einer Gesellschaft (oder des Miteigentums) mit einem akum ist verboten; denn vielleicht wird er (der akum) ihm (dem Juden) schwurpflichtig und bei seinem Götzen schwören, die Thora aber lehrt (Exod. XXII, 13): ״Er soll durch dich nicht gehört werden“. Vgl. auch Maim. V, 10; Orach Chajim 156, 1; ChM. 176, 51. Einige sehen in dieser Bestimmung nur eine moralische Pflicht, so R. Moses b. Nachman Komm. z. St. (Wurde jedoch eine solche rechtswidrige Gesellschaft errichtet, so ist zur Vermeidung großen Schadens die Ableistung des Eides vor einem Götzen erlaubt. R. Sar Schalom in GMM. 102, S. 27). Gesellschaften mit sonstigen Nichtjuden sind erlaubt, wie der vom Talmud für das Verbot angegebene Grund selbst, sowie insbes. ihr zahlreiches (in den Resp. niemals gerügtes) Vorkommen schon in der gaonäischen Zeit zeigt, z. B. Geon. II, S. 195 u. 197. 49 GW. No. 9 (S. 2 a), GKZ. No. 76. 50 Kidd. 19 b: ״כל תנאי שבממון קיים 51 So ist selbst eine nachträgliche Erhöhung der Zahl der Gesellschafter zulässig, vorausgesetzt, daß alle Gesellschafter zustimmen, siehe z. B. Resp. des R M R. ed, Crernona Nr. 16 (S. 9), sonst nur, wenn bei Gefahr eines Bankerotts dieser durch das Kapital des neueintretenden Gesellschafters vermieden würde, R. Äscher Resp. IX, 8. ׳