Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1929)
- Date
- 1929-03-01
- Page
- Seite 193 (sequence 87)
- Language
- German
- Belongs to
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Beiträge zum jüdischen Geselischaftsrecht 193 artige zunftmäßige Zusammenschlüsse anerkannt hat, freilich nur in der ihm einzig bekannten Form der Gesellschaft,43 so ließe sich die Gültigkeit bloß mündlicher Vereinbarung der Genannten systematisch einfach erklären: es sind dann Abmachungen, die innerhalb eines bereits bestehenden Gesellschafts- Verhältnisses getroffen wurden, und diese sind (vergleiche Text zu Anmerkung 63) auch ohne formalen Akt gültig. — Jedenfalls sind solche Vereinbarungen in ihrem Wesen derart verschieden von dem der Gesellschaftsverträge, daß es verstündlich ist, wenn die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der ersteren andere als für die der letzteren sind.44 Zum Abschlüsse einer Gesellschaft sind auch Frauen berechtigt, sofern die Einwilligung ihrer Männer erfolgt ist;45 in diesem Falle haften diese auch für die bei der Geschäftsführung eingegangenen Verbindlichkeiten;46 Ehefrauen Kenntnis des Gewerbes im hellenistischen Aegypten (Leipzig 1913), auch L. Zierbarth: Griechisches Vereinswesen S. 96 bringt Beispiele für Berufs verbände. Die hier genannten Erwerbsgruppen sind auch dort zu Vereinen zusammengeschlossen: Die Bäcker, agroxonoi bereits in ptolemäischer Zeit (San Nicolö S. 73; Reil S. 150 ff.), die Wollweber, sQuovcfdvTca (S. 103 bezw. S. 102 ff) und die Färber, ßccysTg im dritten Jahrhundert vor d. ü. Z. (S. 106 bezw. S. 99), die Eseltreiber, ovrjXdTcci im ersten Jahrhundert vor d. ü. Z. (San Nicolö S. 111). — Wenn sich auch für das Bestehen von Fleischerverbänden in den Papyri keine Beispiele finden, so darf dies doch nicht zu dem Schluß verleiten, daß sie in Aegypten nicht bestanden, da ja die ihr ähnliche Zunft der Fischer existierte. Das Fehlen von Belegen ist vielleicht mit dem verhältnismäßig geringen Konsum von Fleisch in Aegypten und der daher kleineren Zahl von Verträgen dieser Art zu erklären. 43 Denn der Begriff einer juristischen Person ist dem Talmud unbekannt. 44 Wenn daher z. B. Mord. BK. 176 (236) hieraus einen Beweis für die Entbehrlichkeit eines kinjan-Äktes am Gesellschaftsvermögen erbringen will, so erscheint dies zweifelhaft. 45 Mischna Ket. XI, *L 43 Mord. BK. 108.