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Jeschurun · 1929-03-01 · Heft 3-4 (März 1929) · p. Seite 190

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 3-4 (März 1929)
Date
1929-03-01
Page
Seite 190 (sequence 84)
Language
German
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190 Beiträge zum jüdischen Gesekschsfisrecht lehren,214 erst mit Beginn der Arbeit,30 wie auch der sachir sich erst in diesem Zeitpunkte seinem Herrn übereignet, sei es, was andere31 für genügend halten, schon mit Vertragsab- Schluß, indem sie unterstellen, daß jeder Gesellschafter aus Genugtuung darüber, dar; sich der andere ihm obligatorisch verpflichtet, diesem seinen Körper übereignet. Ob infolge dieser Gleichstellung mit einem sachir die Gesellschafter auch das diesem zustehende jederzeitige Kündigungsrecht besitzen, ist strittig. Die herrschende Lehre32 leugnet es. Denn dieses Recht erwächst dem Arbeiter aus der biblischen Lehre,33 die jede Knechtung eines Israeliten verbietet, die aber für den vorliegenden Fall, wo eine Gegenseitig״ keif des Ärbeitens vorliegt, Anwendung nicht finden könne. Obwohl nun konstruktiv auch diese Theorie die Vornahme einer Uebereignung verlangt, so bewirkt sie doch durch Ver- Schiebung des Objektes vom Gescllschaftsgegenstande auf die Kontrahenten, daß (zumal nach der letzten Ansicht) tat säe hlieh ein bloßer Konsensualkontrakt genügt, da die Körper- Übereignung eine rein fiktive ist. Diejenigen Dezisoren, die einen solchen (fiktiven) kinjan für ausreichend halten, berufen sich auf einige Stellen in Talmud und Tosefta, die ganzen Berufsgruppen, also auch einer Art ״Gesellschaft“ einen formlosen Abschluß von Vereinbarungen gestatten: 23 RÄBED: Glossen IV, 2; R. Äscher: Resp. IX, 12. 30 Gleiche Wirkung könnte nur ein beim VertragsschluS vollzogener Mantelgriff für die Zeit seiner Dauer herbeiführen, 1. c. 31 R. Samuel b. Chofni: Sefer haSchutamt zit. in Ittur S. 22 b; R. Meschulam b. Kalonymus: Resp. in Ittur 1. c.; R. Meir aus Rothenburg in HM. IV, 1. 32 So R. Josef Kolon: Resp. 181. — Umgekehrt entscheidet z. B. RÄSCHBÄ.: Resp. V, 186 (S. 39b). 33 Lev. XXV, 55: ״ כי לי בבי ישראל עבדיםDenn Mir gehören die Kinder Israel als Knechte zu“, was im Taimud (BK. 116 b) dahin gedeutet wird, daß sie Knechte Gottes seien, aber nicht Knechte seiner Knechte.

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