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Jeschurun · 1929-03-01 · Heft 3-4 (März 1929) · p. Seite 189

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 3-4 (März 1929)
Date
1929-03-01
Page
Seite 189 (sequence 83)
Language
German
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Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht 189 Hier muß zu dem, häufig nicht einfachen, Auswege gegriffen werden, daß die Kontrahenten im Geschäft zu benutzende Materialien, die sie dann benutzen, mit gemeinsamem Vermögen einkaufen, um an ihnen einen kinjan-Äkt vornehmen zu können.20 Vielleicht um diese Schwierigkeit zu vermindern, haben andere Dezisoren eine Analogie mit dem ebed (עבד) und sachir (שכיר) dem Sklaven und dem Lohnarbeiter, hergestellt27 und daraus den Schluß gezogen, daß der Gesellschaftsgegenstand vor der Begründung der Gesellschaft nicht erworben zu werden braucht. Denn auch bei jenen könnte, da eine Verpflichtung zu Dienstleistungen verlangt wird, ein Dindenaer Vertrag28 rechtskräftig nur dann geschlossen werden, wenn ihm ein auf das Vertragsobjekt bezüglicher kiajan-Akt voranging. Da aber ein solcher (auch Mantelgriff) nicht möglich ist, weil das Objekt, die (zukünftigen) Dienste des Sklaven oder Arbeiters, noch nicht existent sind, greift der Talmud zu der Konstruktion, daß sie stillschweigend ihren Körper, in dem ihre Arheitskraft liegt, dem Kontrahenten für die Zeit und zum Zwecke der Arbeitsleistung übereignen. Auch die Gesellschafter übereignen nun, u. zw. gegenseitig, ihre Körper, sei es wie einige so werden sie selbst nach stattgehabtem iMantelgriff keine Gesellschafter. Wenn z. B. zwei Schneider oder zwei Weber untereinander abgemacht haben, daß das, was der einzelne aus seiner Arbeit gewinne, gemeinsam sein solle, so entsteht keine Gesellschaft; denn niemand kann eine nur zukünftige Sache an seinen Nächsten veräußern.“ 26 Mahn. IV,2; ChM. 176,3: אבל אס היי לרקחין הבגדים בממון עצמם ותיפרץ אותן ומוברין ולוקהין השתי והערב ממעותיהם ואורגים ״ ומוכרין ובשתתפו במעורת שלדקהין בס הרי אלד שרתפיפםKaufen sie hingegen Stoffe für Geld selber, verarbeiten und verkaufen sie oder kaufen sie mit ihrem Geide den Aufzug und Einschlag des Gewebes, weben ihn zu Ende und verkaufen ihn und sie sind auch an dem Anschaffungskapitale Miteigentümer, so ist die Gesellschaft wirksam entstanden.“ 27 R. Nissim (RAN) zu BB. 9a im Anschlüsse an BM. 12b: *כגון ששכרו ללקט מציאות 28 Siehe hierüber oben zu Anm. 18. 6

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