Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1929)
- Date
- 1929-03-01
- Page
- Seite 188 (sequence 82)
- Language
- German
- Belongs to
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188 Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht stücken erfolgte)20 oder endlich durch bloße Eröffnung des Ge- Schaftes, da sich dann die Geldeinlagen vermischen und hierdurch ein gegenseitiger Eigentumserwerb durch Vermischung, (eruw) stattfindet.21 Äuch andere in der Lehre des Kaufes entwickelte22 Erwerbsarten kommen in Frage,23 insbesondere, sofern die Einlagen in Waren bestehen, der Mantelgriff (kinjan sudar). Hatten die Gesellschafter schon vor Vertragsabschluß gemeinsames Eigentum, so erübrigt sich eine neuerliche Herstellung von Miteigentum bei Begründung der Gesellschaft.24 Diese Theorie bietet nun die Schwierigkeit, daß die Uebereignung nur dann möglich ist, wenn das Objekt der Gesellschaft bereits vorhanden (und den Gesellschaftern erreichbar) ist. Auf welche Weise soll z. B. eine Gesellschaft zur Aus- Übung eines Gewerbes begründet werden, wo doch das Objekt in einer res futura, in erst künftig entstehenden Werten besteht?25 und sie daran Gesellschafter werden sollen. Äuch im letzteren Falle haben sie keine Gesellschaft hergestellt, weil eine Münze nicht durch Mantelgriff erworben werden kann“. — Jedoch ist ein Vertrag bindend, wenn er durch Eid oder Handschlag bekräftigt ist, so Meirat Enajim 176,4 in Verbindung mit ChM. 107,19 bezw. 201,2; vgl. auch Ture Sahaw 176,1. 20 KM. IV, 1; ChM. 176,1. 21 Tur ChM. 176,2. 22 So schreibt Maim. 1. c. Ende: כללו של דבר בכל הדרכים שקונה הלוקח באותן הדרכים עצמן קונץ השותפים זה מזה הממון המוטל ״ ביניהם להשתתף בוDie Regel lautet: Durch die gleichen Handlungen, durch die der Käufer erwirbt, erwerben auch die Gesellschafter die eingebrachten Geldleistungen von einander, mit der Wirkung, daß eine Gesellschaft unter ihnen entsteht.“ 23 Vgl. insbes. Maim.: Hilchot Mechira IV,3 V, 1; III,8, bezw. ChM. 198, 1; 203, 2; 202, 1, 2. Siehe auch M. Bloch: Der Vertrag nach mosaisch-talmudischem Recht (Budapest 1893) § 66 S. 69 ff. 24 Z. B. bei Erbengemeinschaft, so Mischna Bechorot IX, 3. 25 Maim. 1v, 2; ChM. 176,3: האומגין שגשתתפו באומנות אף על פי שקנו מידם אינן שותפיבם כיצד ב, חייטים או אורגים שהתנו ביניהם שכל שיקח זה וזה במלאכתו יהיה ביניהן בשור. אין כאן שותפות ״ כלל־1 שאין אדבם מקנה לחברו דבר- שלא בא לעולםWenn Handwerker durch Äusübung ihres Handwerks Gesellschafter werden wollen,