Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1929)
- Date
- 1929-03-01
- Page
- Seite 187 (sequence 81)
- Language
- German
- Belongs to
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Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht 187 zipiell eine Vereinbarung nur dann rechtliche Wirkung hat, wenn mit ihr ein auf sie hindeutender sinnlich wahrnehmbarer Äkt (kinjan, 17 קבין) verbunden war, weshalb ein reiner Konsensualvertrag, dessen Substrat die bloße Uebereinstimmung der Willenserklärungen der Parteien dar stellt, keine rechtliche Wirkung hat.18 Nach dieser Ansicht also müssen die Gesellschafter die Einlagen zu gemeinsamem Eigentume erwerben, und zwar Geld dadurch, daß sie den Beutel, in den sie es gelegt haben, gemeinsam hochheben (hagbaha) 19, was auch die zitierte Mischna lehrt, oder andere Wertgegenstände dadurch, daß jeder Gesellschafter die Einlage des anderen erwirbt, sofern nur hierbei animus societatis contrahendae vorlag (während sonst nur eine Auswechselung von Vermögens- 17 Eigtl. ,,Kauf“. Ein solcher kann aber, in Änlehnung an Ruth VII, 2, nur durch eine sichtbare Besitzergreifung, z. B. Änfassen eines Kleidungsstückes, Hochheben des Kaufgegenstandes u. dgl. vollzogen werden. 18 Vgl. hierzu M. W. Rapaport: Der Talmud und sein Recht in Ztschr. f. vergleich. Rechtswissenschaft XV, S. 35—49, insbesondere S. 42—45. Hiergegen spricht auch nicht, daß eine Stell- Vertretung durch bloße mündliche Äbrede entsteht, da sie eine bloße Tathandlung darstellt, vgl. Cohn: Die Stellvertretung im jüdischen Recht, in genannter Ztschr. 1920 S. 140. S. auch J. Köhler, Dar- Stellung des talmudischen Rechts, ebda. 1913 § 24. 19 Diese Möglichkeit allein kennt Maim. 1. c., wenn er schreibt: •כשירצו השותפין להשתתף במה יקנה כל אחד מהן ממון חברו להשתתף בו אם המעות נשתתפו יביא זה מעותיו ויביא זה מעותיו ויטילו אותן לכיס אחד ויגביהו את הכיס שניהם• אבל אם כתבו שטר והעידו עדים אף על פי שקנו מיד שניהם שיביא זה מאה וזה מאה וישתתפו בהן לא קנו ועדיין לא נעשו שותפין שאין המטבע נקנה בחליפין ״Wenn Gesellschafter eine Gesellschaft bilden wollen, womit erwirbt jeder von ihnen das Geld des anderen, damit die Gesellschaft entstehen kann? Wenn Geld vergesellschaftlicht werden soll, so bringt jeder sein Geld, legt es in einen Beutel und beide erwerben ihn durch Hochheben (hagbaha) zu Eigentum. Äber wenn sie eine Urkunde geschrieben und Zeugen diese unterschrieben haben, so haben sie kein Eigentum erworben; dies gilt sebst dann, wenn sie von einander (sc. durch Mantelgriff die Verpflichtung) erworben haben, daß der eine hundert und der andere hundert (sus) einbringen solle