Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1929-03-01 · Heft 3-4 (März 1929) · p. Seite 186

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 3-4 (März 1929)
Date
1929-03-01
Page
Seite 186 (sequence 80)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2292929-2293065-2293067--10401-2303696
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

186 Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht bildet in der Literatur12 den stillschweigend vorausgesetzten Normalfall, weshalb ihr auch die weitaus meisten der in den Responsen behandelten Gesellschaftsverträge angehören. (In den bei ihnen überlieferten Formularen von Verträgen wird zwischen dem Gewinn, der aus den Einlagen und dem, der aus sonstiger Tätigkeit erzielt wird, unterschieden. Der Passus lautet bei allen in gleicher Weise: ,,Der Gewinn von diesen... Denaren (der Einlage) und dem sonstigen Erwerbe soll geteilt werden.23 Recht verbreitet war auch eine Gesellschaftsform, die den gemeinschaftlichen Betrieb eines Gewerbes zum Gegenstände hatte, die ״societas n e g 0 t i a t i 0 n i s.“14 Selten kamen jedoch Gesellschaften vor, die nur einen gewissen Komplex von Geschäften oder gar nur ein einzelnes Geschäft zum Gegenstände hatten, die ״societas u n i u s n e g o t i i“, die Gelegenheitsgeseilschaft. § 2. Die Begründung der Gesellschaft. In der talmudischen Zeit scheint die Gesellschaftsbildung wenig verbreitet gewesen zu sein, denn nur eine Talmudstelle, eine Mischna,13 behandelt sie. Dort ist die Rede von ,,zwei Leuten, die (Geld) in den Beutel gelegt haben“ (sc. um mit diesem Kapital Handel zu treiben). Dieses Zitat zeigt klar, daß zweifellos dann eine Gesellschaft entsteht, wenn Geld- Einlagen durch die Kontrahenten erfolgt sind. Ob dieses jedoch die einzig mögliche Form darstellt, ist strittig. Die Gaonen und eine große Zahl späterer Rechtslehrer16 halten sie für die allein wirksame. Hierfür spricht, daß prin- 12 z. B. ChM. 176, 12. Glosse. 13 Nach überwiegender Ansicht fällt auch der Fund unter den Begriff des Erwerbes, s. u. § 6. 14 Vgl. z. B. Mahn. IV, 2. 15 Ket. X, 4:(שנים שהטיל* לכיס (זה מנה רזה מאתים• 16 R. Jehudai: Resp. in SZ. IV, 8,10 (S. 95 b); R. Natronai ebda. IV, 8,3 (S. 93 b); R. Isak b. Äba Mari, Ittur, schituf S. 22b; R. Josef ibn Migasch: Resp. Nr. 138 (S. 22 b); Maim.: Hilchot scheluchim weschutafim IV, 1; Nachmanides: Novellen zu BB. 9a; R. Josef Karo: C11M. 176, 1.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.