Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1929)
- Date
- 1929-03-01
- Page
- Seite 185 (sequence 79)
- Language
- German
- Belongs to
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Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht 185 liehen Vereinbarung, so liegt zwar Miteigentum, aber keine Gesellschaft vor. Dieser Zweck besteht zumeist darin, Vermögen für die Gesellschaft zu gewinnen oder nur zu erhalten, und die Dezisoren erörtern auch nur solche Arten. Jedoch kann er auch ein uneigennütziger sein,9 wie ihr zahlreiches Vorkommen bei Ortsgemeinden, auf die die Bestimmungen der Gesellschaft Anwendung finden, zeigt (z. B. beim Erheben von Steuern zum Zwecke eines Sgnagogenbaues10). — Ge- Seilschaften zu unerlaubten Zwecken sind nichtig, und die hierfür erfolgten Einlagen bilden nur eine vertragslose Gemeinschaft. Einer Gesellschaft eigentümlich ist ferner das Zusammenwirken durch gegenseitige Leistungen. Auch das jüdisclie Recht kennt diese Bedingung, verlangt aber außerdem, daß vor dem Zustandekommen der s. beide Teilhaber, vor dem einer i. der eine von ihnen Einlagen einbringt (so jedenfalls nach der älteren Lehre, vgl. § 2). Die Formen, in denen die Gesellschaft zum Ausdruck kommt, sollen im Anschluß an die Terminologie des römisehen Rechts dargestellt werden. Die ursprüngliche war die ״societas omnium bonorum“, die allgemeine Gütergesellschaft; sie ist bei Erben, die gemeinsam eine Gesellschaft betreiben, im Talmud nachweisbar und erstreckt sich auf deren gesamtes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen. Der Ausdehnung nach ist sie die umfassendste. Da sie aber nur selten vorkam, wird sie von den Rechtslehrern wenig behandelt. An Umfang ihr wenig nachstehend ist die ״societas q u a e s t u s“, die allgemeine Erwerbsgesellschaft,11 die allen durch die Gesellschaft erzielten Gewinn umfaßt. Diese Art 9 Jedoch der Geist des jüdischen Rechtes verlangt wohl, daß der Zweck Vermögensinteressen zum Gegenstände hat. 19 BB. 7 b. 11 Sie wird mitunter durch קבלת סחררה מכל צדדין charakterisiert.