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Jeschurun · 1929-03-01 · Heft 3-4 (März 1929) · p. Seite 184

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 3-4 (März 1929)
Date
1929-03-01
Page
Seite 184 (sequence 78)
Language
German
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184 Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht Ueber die Merkmale der s. und der i. gehen die Meinungen der Lehrer auseinander. Während die einen,6 u. zw. die Mehrheit, als wesentlich die Kapitalseinlage ansehen, halten andere7 8 die Dienstleistung für entscheidend. Nach jenen entsteht eine s., sobald beide Seiten Geld oder Geldeswert her gaben, eine i., sobald nur einer Geld einlegte, unabhängig davon, ob nur einer oder beide arbeiten. Nach den anderen wird mit s. ein Verhältnis bezeichnet, in dem beide arbeiten, mit i. ein solches, in dem dies nur durch einen geschieht, dagegen ist es irrelevant, ob nur einer oder beide Geld einlegten. Hingegen unterliegt der Fall, daß Geld überhaupt nicht, sondern nur Dienstleistungen eingebracht werden, keinem der beiden Institute; ist doch dann Existentes, auf das sich der Vertrag beziehen könnte, nicht vorhanden. (Als eine Art Oberbegriff für beide Beteiligungsarten wird in der Literatur der Ausdruck schituf (שתוף) gebraucht. Der Gesellschafter wird mit schutaf (שותף) bezeichnet.) Eine s. entsteht durch Verbindung mehrerer Personen. Trotzdem wird sie weder als rechtliche Einheit, die dem jüdischen Rechte überhaupt fremd ist, noch sogar als eine wirtschaftliche behandelt. Vielmehr erscheint jeder Gesellschafter, trotz des einigenden Bandes der Gesellschaft, als Einzelperson, und die jüdische Rechtsliteratur spricht nur von der Geschäftsführung der schutaf im (Gesellschafter) und nicht der schuta f u t (Gesell schaft). Der Talmud kennt zwar auch eine solche Gesamtheits vor Stellung, * aber nur für den Kahal, die Ortsgemeinde und den zibur, die Volksgemeinschaft. Die Gesellschaft muß weiterhin — mit Hilfe des gemeinsamen Vermögens — der Förderung oder Erreichung eines Zweckes dienen, und zwar gleichgültig, ob er ein dauernder oder vorübergehender ist. Fehlt es an einer derartigen vertrag- 6 So schon R. Scherira Gaon: SZ. IV, 8,2 (S. 93b). 7 Vor allem Maimonides, הלכות שלוחים ושותפים VI, 1. 8 Nach einer von R. Nissim (Ned. 62 b) erwähnten, aber von den übrigen Erklärern nicht anerkannten Deutung des Verses Num. XXI, 13 soll auch arnon (ארגון) Gemeinschafter bedeuten.

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