Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1929)
- Date
- 1929-03-01
- Page
- Seite 183 (sequence 77)
- Language
- German
- Belongs to
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Beiträge zum jüdischen Gesekschaftsrecht 183 leidet die Systematik des jüdischen Rechtes keinen Abbruch, wenn aus dem umfassenden Begriff der s. das Institut der ״Gesellschaft“ herausgeschält wird. Haben doch schon die Rechtslehrer des Mittelalters1 * 3 4 den ursprünglich einheitlichen Begriff der s. geteilt. Scheinbar nur nach Objekten, denn sie unterscheiden zwischen Miteigentum an Grundstücken und dem an Mobilien, s. bekarkaot5 und s. bemetaltelim, sehen also in ihnen keinen terminologischen Unterschied. In Wirklichkeit aber wurde hiermit eine Teilung in Gesellschaft und Miteigentum vorgenommen. Da nämlich für diese Rechtsgebilde ein technischer Ausdruck fehlte, das erstere sich aber zumeist an ÄTobilien fand, so wurden in Ermangelung einer anderen terminologischen Bezeichnung einerseits ״Gesellschaft“ und ״Miteigentum an Mobilien“, andererseits ״Miteigentum“ und ״Miteigentum an Grundstücken“ identifiziert. Unsere Darstellung darf sich aber nicht mit der Behändlung der s. im Sinne eines der societas gleichgebildeten Institutes begnügen. Ihm zugehörig wird von der gesamten jüdischen Rechtsliterstur ein anderes Institut behandelt, die iska עסקא (i.). Sie ordnet sich zwar dem modernen Gesellschaftsbegriff in keiner Weise ein, sondern fällt unter die Gruppe sog. partiarischer Rechtsgeschäfte. Aber nach Auffassung des jüdischen Rechtes erscheinen beide Institute als eng verbunden, werden deshalb auch in der Literatur gemeinsam behandelt, derart, daß die Bezeichnungen für sie oftmals ineinander übergehen. Person jedes einzelnen Teilhabers durch den anderen, s. § 2 zu Rnm. 29. 3 Da nun Gesellschaft und Miteigentum wesensverwandt sind, werden Äussprüche, die vom Talmud ursprünglich nur von dem letzteren gebraucht wurden, in der späteren Literatur auch auf die Ge- Seilschaft angewandt. 4 Z. B. R. Isak b. Äba Mari, עטור schitui; R. Jacob b. Äscher Ch. M. § 157—§ 175 bezw. § 176—§ 182; R. Josef Karo ebda. 5 Maimonides prägt in der Tat hierfür eine besondere Bezeichnung: Hilchot schechenim.