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Jeschurun · 1929-03-01 · Heft 3-4 (März 1929) · p. Seite 182

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Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 3-4 (März 1929)
Date
1929-03-01
Page
Seite 182 (sequence 76)
Language
German
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182 Beiträge zum jüdischen Gesellsrhsftsrecht Beiträge zum jüdischen Geseilschaftsrecht‘). Von Dr. E. E. Hildesheimer. § 1. Begriff der Gesellschaft. Sowohl das moderne wie das römische Recht sieht in der Gesellschaft (societas) eine auf Grund eines Vertrages herbeigeführte Vereinigung mehrerer Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zweckes mittels gegenseitiger Leistungen. Im Talmud und der an ihn sich schließenden Literatur findet sich zwar eine derartige Begriffsbestimmung der Gesellschaft nicht. Trotzdem erkennen wir dieses Institut in der schutafut, שותפות (s.). Freilich wird diese Bezeichnung1 nicht nur im Sinne der ,,Gesellschaft“ gebraucht, sondern auch in dem des ,,Miteigentums“ (auch vertragslose Gemeinschaft umfassend), weil der Talmud als das her vor tretende Merkmal einer Ge- Seilschaft das Vorliegen eines mehreren Personen gemeinsam zustehenden Eigentums ansieht, ihm also die Gesellschaft nicht als ein durch den abgeschlossenen Vertrag, sondern durch die Tatsache des Miteigentums an dem Gesellschaftsgegenstände2 charakterisiertes Rechtsverhältnis gilt.3 Trotzdem er- * Die hier beginnende Ärtikelserie stellt einen Teil einer größeren Ärbeit über das jüdische Gesellschaftsrecht dar. In ihr ist versucht worden, die bis zum Ende des 13. Jahrhunderts erschienene einschlägige Literatur, im besonderen die gaonäische, aus späterer Zeit fast nur Schulchan Äruch, möglichst vollständig zu berücksichtigen.— Die wichtigsten Abkürzungen der benutzten Sammlungen sind: C11G. חמדה גנוזה, GH. תש, הגאונים ed. Harkavy, gk. תש׳ גאונים קדמונים, GKz. תש׳ הגאונים הקצרות, gmm. תש׳ גאוני מזרח ומערב; GW. תשיבות הגאונים ed. Wien; ktr. קיבץ תשובות הרמב״ם; PD. פאר הדור; sz שערי צדק* 1 Äbgleitet von schataf, ׳שתף eine Person mit einer anderen oder einer Sache verbinden. 2 Die Entstehung der Gesellschaft erfolgt nach der Ansicht einiger Rechtslehrer (z. B. R. Abraham b. David, RABED) nicht nur durch die Herstellung von Miteigentum an dem Gesellschaftgegenstände, sondern auch durch den (theoretischen) Erwerb der

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