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Jeschurun · 1929-03-01 · Heft 3-4 (März 1929) · p. Seite 164

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 3-4 (März 1929)
Date
1929-03-01
Page
Seite 164 (sequence 58)
Language
German
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164 Geistige Kämpfe um Lebensfragen usw. gleichfalls darin überein, daß der Eid an keine bestehende Form gebunden sei, daß die Worte: ״Ich schwöre“ genügten, sowie, wenn man auf die Worte: ״Ich beschwöre dich“ ant- Worte: ״Ämen.“ Den Abschluß des ganzen Fragekomplexes bildete die Frage nach Geltung des mosaischen Rechts für die damalige Zeit. Die Aktualität dieser Fragestellung empfinden wir auch für unsere Gegenwart in immer höchstem Grade, und weite Schichten der modernen Judenheit würden die Einführung des rnosaischen Rechts für innere Streitigkeiten und Auseinandersetzungen nur begrüßen, wie es heute noch in den Ostländern wirklich in Kraft ist. Denken wir nur daran, wie oft und wie viele unwürdige Szenen, uni nicht zu sagen Situationen eines חלול השם, vermieden werden könnten, wenn beide streitenden Parteien zur Schlichtung ihrer Zwistigkeiten die Entscheidung des mosaischen Rechts, des דין תורה anrufen wollten. Die Autorität des staatlichen Gerichts würde hierdurch in keiner Weise herabgesetzt, sondern nur eine durchaus begrüßenswerte Entlastung herbeigeführt. Wo aber die Parteien den Weg zur Unterwerfung unter die Entscheidung dieses mosaischen Rechts nicht finden würden, bliebe ihnen immer noch der Appell an das staatliche Gericht als ultima ratio übrig. Es ist selbstverständlich, daß für alle öffentlichrechtlichen Verhältnisse das bürgerliche Recht ausschließlieh Geltung haben würde. Die Frage der bayerischen Regierung nahm hierzu in etwas variierter Form Stellung: 28. ״Wird überhaupt und in welchen Beziehungen das mosaische Recht in Behandlung israelitischer Verhältnisse von Seite des Staates und insbesondere des Richteramtes noch in Anspruch genommen?“ Aub und Löwi: Nur in jenen Beziehungen, wo der Ab- Schließung, dem Fortbestand oder der Auflösung der Ehe ein Hindernis entgegensteht, wird die Beobachtung des mosaischen Rechts von seiten des Staates sowohl als vorzüglich

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