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Jeschurun · 1929-03-01 · Heft 3-4 (März 1929) · p. Seite 163

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 3-4 (März 1929)
Date
1929-03-01
Page
Seite 163 (sequence 57)
Language
German
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Geistige Kämpfe um Lebensfragen usw. 163 Wie die Eheschließung wurde auch die Ehescheidung behandelt- 26. ״Wie, unter welchen Voraussetzungen und durch wen geschehen Ehescheidungen?“ Äub und Löwi: ״Die Ehescheidungen geschehen durch den Rabbiner mit Zuziehung zweier Assistenten durch Uebergäbe des Scheidebriefes vor zwei vollgiltigen Zeugen und unter der Voraussetzung, daß entweder die beiden Eheleute sich freiwillig scheiden lassen wollen, oder ein triftiger Grund religiöser Ärt zur unfreiwilligen Scheidung vorhanden ist. M. R״ Ä״ S. B. B., und F. beantworteten die Frage im wesentliehen ebenso, nur wird die Beziehung des Rabbiners als bloße Observanz, nicht als Vorschrift bezeichnet. Guggenheimer bezeichnete als Gründe der Scheidung freiwillige Trennung, oder erwiesenen Ehebruch der Frau. Auch die Frage: 27. ״Unter welchen Formalien abgelegt, wird nach jüdischen Grundsätzen der Eid als im Gewissen bindend anerkannt?“ wurde eingehend behandelt. Äub und Löwi bemerkten, daß der Eid, das ist die Beteuerung bei Gott, nach jüdischen Grundsätzen ohne alle und jede Form a lität gleichviel in welcher Sprache und wem immer gegenüber als im Gewissen bindend anerkannt werde. M. Rosenbaum: Die Worte: ״Ich schwöre“ machen allein schon den Eid vollkommen gültig. Seligmann erklärte, daß zur Vollgültigkeit des Eides erforderlich sei, daß derselbe unter Anrufung Gottes als Zeugen geschworen werde. Grünebäum bemerkte, daß das jüdische Recht den Eid nur in Zivil- Sachen kenne. Den Zeugeneid und den Beamteneid kenne es nicht. Indeß könne sich kein Israelit dem Zeugeneid oder einem anderen vom Landesgesetz vorgeschriebenen Eid entziehen, nach dem jüdischen Grundsatz: ״Königs- oder Landesgesetz gilt als Gesetz.“ Ä., S. B. B., F. und G. stimmten

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