Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1929)
- Date
- 1929-03-01
- Page
- Seite 162 (sequence 56)
- Language
- German
- Belongs to
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162 Geistige Kämpfe um Lebensfragen usw. des Knaben am 8. Tage, 2.) Spende des Vaters 4 Wochen nach der Geburt des Kindes in der Synagoge, 3.) Sprechen des Segensspruchs über die Thora nach zurückgelegtem 13. Lebensjahr, 4.) Ablegung des Glaubensbekenntnisses durch Knaben von 13 Jahren in der Synagoge nach der Absolvierung der Schule. Unter diesen Fragen durfte diie Ehefrage gewiß nicht fehlen, da in dieser Zeit die religionsgesetzliche Trauung auch für den Staat noch die Form der Eheschließung darstellte. 25. ,,Was gehört zum vollgiltigen Abschluß der Ehe durch Mitwirkung der Kirchenvorsteher?‘4 Aub und Löwi: Zum vollgiltigen Abschluß der Ehe durch Mitwirkung des Rabbiners als Kirchenvorsteher gehört, daß der Bräutigam die Braut in Gegenwart zweier volljähriger Zeugen nach mosaisch-israelitischem Ritus sich angetraut hat. Der Trauungsakt ist lediglich vom Rabbiner vorzunehmen, weil bei Abschluß einer Ehe auf das Nichtvorhandensein von religiösen Ehehindernissen zu achten und die pünktliche Beobachtung des Ritus vorzusehen ist. M. Rosenbaum: Die Giltigkeit der ehelichen Verbindung ist eigentlich durchaus nicht durch Zuziehung eines Rabbiners bedingt, sondern die Beobachtung und Vollziehung der hierbei religiös vor geschriebenen Gesetze in Gegenwart zweier religiös gütigen Zeugen ist genügend. Da jedoch hierbei mehrere religiöse Verstoße stattfinden können, wodurch die Ehe eine ungiltige sein könnte, so wurde es üblich, den Eheakt unter Leitung eines Rabbiners vollziehen zu lassen. Ebenso S. B. B. und F. Guggenheimer zählte 4 Punkte auf, die zum vollgiltigen Abschluß der Ehe notwendig seien. 1.) Ueberreichung des Ringes vor zwei Zeugen und Aussprechen der Eheformel. 2.) Die Segenssprüche und Verlesung des Traubriefes. 3.) Anwesenheit von 10 männliehen Personen. 4.) Unterzeichnung des Traubriefes durch Bräutigam und zwei Zeugen. Hierbei ist der erste Punkt unerläßlich. S. und Gr. im wesentlichen ebenso.