Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1929)
- Date
- 1929-03-01
- Page
- Seite 160 (sequence 54)
- Language
- German
- Belongs to
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160 Geistige Kämpfe um Lebensfragen usw. 23. ״Vermögen sich die Rabbiner in Gegenständen des Glau׳- bens, des Ritus und der Disziplin einem aus ihrer Mitte gewählten Oberrabbiner zu unterwerfen oder vermögen sie dies in Absicht auf Beschlüsse einer Synode?“ Die beiden Äub und Löwi verneinten den 1. Teil und bejahten den 2. Teil der Frage. M. Rosenbaum antwortete entschieden verneinend auf beide Fragepunkte und fuhr fort: Die jüdische Religion kennt eigentlich keine persönlichen Autoritäten. Wohl bestand zur Tempelzeit ein Senat von 71 der Gelehrtesten Israels — das große Synhedrium —, dessen Beschluß, solange es im Tempel selbst seinen Sitz hatte, für alle bindend war, jedoch mußte auch jener Senat nach dem mündlichen und schriftlichen Gesetz Recht sprechen, stand also unter dem Gesetze. Es kann daher im Judentum nur das Gesetz selbst die Richtschnur abgeben und weder Rabbiner, noch Synode vermögen nach individueller Auffassung anzuordnen, wenn das Gesetz selbst nicht dafür spricht; ebenso Ä., S. B. B. und F. Guggenheimer kam zu dem Schluß, daß ein Rabbiner in Gegenständen des Glaubens und Ritus sich weder den Ansprüchen einer Synode, noch denen eines Oberrabbiners zu unterwerfen vermag. Er sprach sich aber für die Berufung einer Synode durch die Staatsregierung aus, bestehend aus sämtlichen Rabbinern des Königreiches und den Bevollmächtigten der Kultusgemeinden. Seligmann schilderte die Verflachung des Judentums und die Notwendigkeit einer Reorganisation durch Einsetzung einer Oberkirchenbehörde, der jeder Rabbiner sich unterwerfen müßte. Grünebaum bemerkte, daß es in Sachen des Glaubens keine andere Autorität als die der heiligen Schrift gebe. Anders verhalte sich die Sache in Bezug auf Ritus und Disziplin, worin eine Kirchenbehörde allerdings Aenderungen resp. neue Anordnungen treffen könne. Was die Disziplin anlange, so sei die Unterwerfung des einzelnen Rabbiners unter die Oberkirchenbehörde religiöse Vor- Schrift.