Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1929)
- Date
- 1929-03-01
- Page
- Seite 158 (sequence 52)
- Language
- German
- Belongs to
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158 Geistige Kämpfe um Lebensfragen usw. werden, wie die Erfahrung lehre. Im wesentlichen ebenso A., S. B. B., F., S. und G. Dagegen sprach sich Grünebaum für die klassische Bildung der Rabbiner aus und stimmte in dieser Beziehung mit Äub und Löwi überein. Äuch die Frage der Autorität und der notwendigen Auf״ Stellung des Rabbiners überhaupt war Gegenstand der Untersuchung: 20. ,,Welche Autorität hat ein Rabbiner überhaupt und für welche religiösen Handlungen und Beziehungen ist er unentbehrlich?“ Aub und Löwi: ״Der Rabbiner hat die Autorität, in seinem Bezirk rituelle Fragen endgültig zu bescheiden. Unentbehrlich ist er zur Bescheidung liturgischer und ritueller Fragen, zur Vornahme von Trauungen, Ehescheidungen und Chaliza, zur Inspektion der Religionsschule und zum Predigeramt. Im Verhinderungsfälle kann er jedoch befähigte Personen hierzu substituieren“ M. Rosenbaum bemerkte, daß es nach jüdischen Grundsätzen eigentlich keinen Rabbinerstand gebe, da jeder gehörig qualifizierte Israelit, die Funktionen eines Rabbiners übernehmen dürfe. Seligmann widerlegte diese Behauptung geschichtlich und behauptete, daß die Sgnagoge niemals ohne Rabbiner war. Grünebaum stimmte im wesentlichen mit Rosenbaum überein, indem er den Rabbiner nicht für ganz unentbehrlich hält. Adler, S. B. Bamberger, Feuchtwang und Guggenheimer stimmten mit Rosenbaum gleichfalls darin überein, daß es einen eigentlichen Rabbinerstand im Judentum nicht gebe und daß jeder gehörig qualifizierte Israelit dessen Funktion übernehmen dürfe. Nur das Bedürfnis habe die An- Stellung des Rabbiners als Lehrer und Ueberwacher des Gesetzes hervorgerufen. Die Frage 21 behandelte die Abgrenzung der Befugnisse: 21. ״Welche Befugnisse gebühren dem Rabbiner in den Kultusgemeinden oder in dem Distrikte, für welchen er aufgenommen ist, ausschließlich gegenüber einem benach-