Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1929)
- Date
- 1929-03-01
- Page
- Seite 155 (sequence 49)
- Language
- German
- Belongs to
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Geistige Kämpfe um Lebensfragen usw. 155 trachtet werden, wenigstens hinsichtlich der Verpflichtung zum Begräbnis?“ Aub und Löwi: ,,Diese Israeliten sollen gehalten sein, nach freier Wahl, sich einer bestimmten israelitischen Kultusgemeinde anzuschließen.“ M. Rosenbaum: ,,Hinsichtlich der Verpflichtung zum Begräbnis können Israeliten irgend einer ihnen nah oder fernliegenden Gemeinde zugeteilt werden. — In anderer Beziehung kann eine Zuteilung zum Teil gar nicht, zum Teil schwer stattfinden“; ebenso Ä., S. B. B. und F. Grünebäum hielt eine Zuteilung bezüglich des Begräbnisplatzes für zulässig, nicht so im übrigen, wo nach seiner Ansicht eine Vereinigung von weiter als einer Stunde von einander entfernten Gemeinden nicht wohl zulässig sei. Auch die Frage der Selbständigkeit der einzelnen Gemeinden und ihrer besonderen Vertretungen fand ihren Niederschlag in der Frage: 17. ״Soll jede einzelne israelitische Synagogengemeinde fernerhin der Staatsregierung gegenüber selbständig stehen, oder sind mehrere derlei Gemeinden, welche einen gemeinschaftlichen Rabbiner sich gewählt haben, als zusammengehörig in dem Sinne zu betrachten, daß sie mit einander nur eine Kultusgemeinde bilden und der Synagogengemeinde keine besondere Vertretung zukommt, oder soll der letzteren nur die Befugnis zukommen, zu gewissen Zwecken sich zu einer Distriktsgemeinde zu bilden?“ Hierauf ergingen folgende Antworten von Aub und Löwi: Jede einzelne israelitische Synagogengemeinde soll auch ferner in ihren lokalen Angelegenheiten der Staatsregierung gegenüber selbständig stehen. Hingegen sollen sämtliche Gemeinden des Rabbiner-Distrikts in allen Rabbinats-Verhältnissen nur eine Vertretung haben. M. Rosenbaum erklärte: ,,Wenn der Rabbiner ein wahrhaft religiöser und befähigter Mann ist, so dürfte es besser sein, wenn der Rabbiner zugleich alle seine Gemein-