Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1929)
- Date
- 1929-03-01
- Page
- Seite 154 (sequence 48)
- Language
- German
- Belongs to
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154 Geistige Kämpfe um Lebensfragen usw. Entscheidend war auch die Frage der Regierung, die wohl den Auftakt zu den späteren schweren Auseinander- Setzungen betreffs Trennung der Gemeinden gebildet hat: 15. ,,Wenn eine Minderheit in einer israelitischen Kultusgemeinde für sich einen eigenen Rabbiner oder Religionslehrer aufnehmen will, ohne in anderen Beziehungen sich von der Gemeinde zu trennen, noch auf den Mitgebrauch der Synagoge zu verzichten, inwiefern und unter welchen Bedingungen kann ihr das nicht verwehrt werden?“ Die beiden Aub und Löwi: Solange nicht eine Minderheit in einer israelitischen Kultusgemeinde sich unter den oben ausgesprochenen Bedingungen: — Anerkennungen der Prinzipien des Judentums und Beitragspflicht zu den Kultusausgaben der alten Gemeinde — zu einer besonderen Kultusgemeinde gebildet hat, soll ihr verwehrt sein, für sich einen eigenen Rabbiner oder Religionslehrer aufzunehmen. M. Ro^ senbaum: ,,Wenn Rabbiner oder Religionslehrer dem bestehenden Gesetz zuwiderhandeln oder lehren“; ebenso A., S. B. B. und F. Grünebaum: Wo ein Rabbiner bereits angestellt ist, darf kein anderer zugelassen werden, ausgenommen für den Unterricht der Jugend. Der Mitgebrauch der Synagoge setzt voraus, daß die neue Gemeinde überhaupt in Ansehung des Gottesdienstes den Grundlehren des israelitischen Glaubens huldigt. Seligmann: Die Aufnahme eines eigenen Rabbiners durch die Minderheit ist zulässig, wenn die Notwendigkeit der Anstellung eines solchen nachgewiesen, wenn der getrennte Kultus vom bestehenden Gesetze nicht abweicht und diesen letzren in keiner Weise beeinträchtigt, und wenn die Minderheit zu dem Gehalt des Gesamtrabbiners, der zur Anstellung des Gegenrabbiners zustimmt, beiträgt.“ Die Frage 16 warf folgende Schwierigkeit auf: 16. ,,Sollen Israeliten, welche zerstreut über zwei Stunden von der Synagoge entfernt wohnen, als einer benachbarten ten israelitischen Gemeinde und welcher angehörig be-