Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1929)
- Date
- 1929-03-01
- Page
- Seite 151 (sequence 45)
- Language
- German
- Belongs to
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Geistige Kämpfe um Lebensfragen usw. 151 Äub und Löwi: Durch Beiträge der Gemeinde, je nach deren Verhältnissen repariert. Die Umlagen richten sich entweder nach der Familienzahl oder nach dem Vermögen. Die übrigen Rabbiner im wesentlichen ebenso. Allseitig bejaht wurde die Frage: 10. ״Sind alle Juden, die im Gemeindesprengel ihren Wohnsitz haben, als zu der Judengemeinde zugehörig zu betrachten, sodaß sich der Einzelne, auch abgesehen von der Mitbenutzung der gemeindlichen Einrichtungen, dem Beitrag zur Deckung der Lasten nicht entziehen kann?“ Die Frage der Trennung wurde auch in folgender Form aufgeworfen: 11. ,,Soll es einer Anzahl von Gemeindeangehörigen unter den Voraussetzungen, welche die Errichtung einer eigenen israelitischen Kuitusgemeinde bedingen, gestattet sein, von der bereits bestehenden Gemeinde sich zu trennen und innerhalb desselben Sprengels eine gesonderte Kultusaemeinde zu bilden?“ Es ist interessant, schon hier 1850 die Meinung der bayerischen Gesetzestreuen kennen zu lernen. Rosenbaum spricht der Trennung zwar nicht das Wort, hält sie aber bei abweichender, religiöser Anschauung für zulässig, z. B. wenn die Mehrheit der Gemeinde der neologen Richtung huldigt, in diesem Fall müsse der bei der alten Lehre verharrenden Minderheit die Trennung gestattet sein. Seiner Ansicht schlossen sich die Rabbiner: Ä., S. B. B. und F. an. Guggenheimer und Grünebaum halten die Trennung religiös für nicht erlaubt, doch rechtlich für zulässig. Dagegen hält Seligmann die Trennung von der Gemeinde durchaus für unzulässig, weil sie zum Sektenwesen führe, das Kultuswesen untergrabe und dem Judentum im Prinzip widerspreche. Aub und Löwi sind der Ansicht, daß die Bildung einer besonderen Kultusgemeinde gestattet sei, wenn ihre Mitglieder die Prin-