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Jeschurun · 1929-03-01 · Heft 3-4 (März 1929) · p. Seite 149

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 3-4 (März 1929)
Date
1929-03-01
Page
Seite 149 (sequence 43)
Language
German
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Geistige Kämpfe um Lebensfragen usw. 149 Äub und Löwi: Die Gemeinde bedarf einer Kultusverwaltung, bestehend aus dem Rabbiner, aus einer der Größe der Gemeinde entsprechenden Anzahl von gewählten Vorstehern und Repräsentanten. M. Rosenbaum: Es bedarf nicht der Aufstellung besonderer Individuen für die religiöse Beschältigung — Rabbiner, Lehrer, Vorbeter, Schächter, Thora- Schreiber, Ärmenpfleger, Mohel —, vielmehr kann ein großer Teil der religiösen gemeinsamen Uebungen von hierzu befähigten Gemeindemitgliedern gratis besorgt werden, auch kann man sich leihweise der Befähigten anderer Gemeinden bedienen, insbesondere in Ansehung des Rabbiners, Schächters, Mohels und Thoraschreibers; ebenso A., S. B. B. und F. Seligmann zählte als Organe einer israelitischen Kultusgemeinde: Rabbiner, Synagogenvorstand, Vorbeter, Schächter und Religionslehrer auf; im wesentlichen ebenso G. Gr. fügte noch den Synagogendiener hinzu. Zur Frage 6. ,,Welche Eigenschaften müssen die hierzu bestimmten Personen haben?“ bemerkten Aub und Löwi: Die Vorsteher und Repräsentanten der Gemeinde müssen selbständige Mitglieder und unbeschoL tenen Charakters sein. M. Rosenbaum: Sie müssen die nötigen Fähigkeiten, Kenntnisse und guten Leumund besitzen und nach religiösen Satzungen leben; ebenso die Uebrigen. Seligmann und Grünebaum sprachen sich ausführlicher hierüber aus: Der Synagogenvorstand muß mit einiger Bildung ein warmes Interesse für Erhaltung und Belebung der bestehenden religiösen Institutionen und Kultformen verbinden. In Bezug auf den Vorsteher führten sie die Bestimmungen des Ritualkodex an: Zu den unerläßlichen Eigenschaften gehört, daß ihm keine religiöse Uebertretungen zur Last gelegt werden können und daß er durch seine Führung die Achtung und Liebe der Gemeinde sich erwerbe. Der Schächter muß

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