Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1929)
- Date
- 1929-03-01
- Page
- Seite 148 (sequence 42)
- Language
- German
- Belongs to
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148 Geistige Kämpfe um Lebensfragen usw. Die Frage 3 stellte zur Beantwortung: 3. ,,Wieviele Mitglieder resp. Familienväter sind zur Bildung einer eigenen Kultusgemeinde an einem Orte und im Umkreise von zwei Stunden wenigstens erforderlich?14 Aub und Löwi erklärten, daß nach dem bestehenden Ritus 10 männliche Personen, welche das 13. Lebensjahr zurückgelegt haben, zur Abhaltung eines öffentlichen Gottesdienstes erforderlich seien; ebenso G. und S. M. bemerkte, unter Gemeinde versteht der Jude das Beisammensein 10 volljähriger Individuen. Im weiteren Sinne aber ist eine Gemeinde nicht an eine bestimmte Zahl gebunden, vielmehr sind Israeliten, die zusammenwohnen und nur auf irgend eine Weise imstande sind, die erforderlichen Mittel zur Bestreitung der Kultusangelegenheiten aufzutreiben, auch religiös hierzu verpflichtet. Eine Verbindung mehrerer Israeliten im Umkreis von mehr als einer halben Stunde dürfte schon deshalb unausführbar sein, weil dem Israeliten an Sabbat und Festtagen das Entfernen über eine halbe Stunde von seinem Wohnsitz religiös verboten ist; ebenso Ä., S. B. B. und F. An diese Frage schloß sich als vierte an: 4. ״Unter welchen Voraussetzungen kann eine israelitische Kultus- oder Sgnagogengemeinde an einem Orte als bestehend angesehen werden?“ Aub und Löwi: Wenn den unter Nr. 5 und 8 gestellten Anforderungen genügend entsprochen ist. M. Rosenbaum: Mehrerere Israeliten, die an einem Orte wohnen, und die Mittel zur Herbeischaffung der Kultusbedürfnisse besitzen, bilden per se eine Kultusgemeinde; ebenso A., S. B. B., F., G., S. und Gr. Die Frage: 5. ״Welche Organe muß eine israelitische Kultusgemeinde haben zur Fürsorge für ihre Bedürfnisse und zu ihrer Vertretung?“, fand folgende Beantwortung: