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Jeschurun · 1929-03-01 · Heft 3-4 (März 1929) · p. Seite 147

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 3-4 (März 1929)
Date
1929-03-01
Page
Seite 147 (sequence 41)
Language
German
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Geistige Kämpfe um Lebensfragen usw. 147 folgende Frage, die das Stimmrecht in der Jüdischen Gemeinde zur Debatte stellte. Es sei nur an die Kämpfe erinnert, die noch heute in den jüdischen Gemeinden über die Frage geführt werden, wer als stimmberechtigtes Mitglied gelte. Man denke nur an das oft bestrittene und eingeschränkte Wahlrecht der ausländischen Juden in unseren deutschen jüdischen Gemeinden. Damals spielte allerdings die ,,Ausländerfrage“ noch keine Rolle, da es sich nur um Inländer handelte. 2. ,,Wer ist stimmberechtigtes Mitglied in Angelegenheiten der Kultusgemeinde. An welche besonderen Bedingungen des Leumunds, der Erfüllung gewisser Leistungen kann das Stimm- oder Wahlrecht gebunden werden?“ Aub und Löwi bemerkten hierzu folgendes: Alle selbständigen männlichen Mitglieder einer Kultusgemeinde, welche irgend einen Beitrag zu den Kultusausgaben leisten, sind stimmberechtigt, jedoch sind die in einzelnen Gemeinden bestehenden Statuten maßgebend. Das Wahlrecht wird verloren durch Begehung eines strafrechtlichen gemeinen Verbrechens und ist an sich von der Bezahlung der betreffenden Beiträge und der Erfüllung gewisser persönlicher Leistungen für Gemeindezwecke bedingt. Es darf jedoch nie durch den Verzicht auf das Stimmrecht die Befreiung von den Beiträgen und Leistungen in Anspruch genommen werden. M. Rosenbaum gab folgende Antwort: 1. Jeder, welcher zur Bestreitung der Bedürfnisse beisteuert. 2. Betrifft die Wahl einen religiösen Gegenstand, so kann allerdings auch religiös sittlicher Ruf gefordert werden. A., S. B. B. und F. im wesentlichen wie Rosenbaum. Grünebaum faßte seine Ansicht dahin zusammen: Stimmberechtigt ist jedes selbständige Gemeindemitglied. Das aktive Wahlrecht ist lediglich an die selbständige Beitragspflicht geknüpft. Unsittliche können von der Teilnahme an den Gemeindeangelegenheiten ausgeschlossen werden. Das passive Wahlrecht setzt Rechtschaffenheit, Einsicht und Bildung voraus.

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