Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 58 (sequence 60)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2292929-2293065-2293066--10270-2303564- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
58 Die Lehren von der ״Vergeltung“ usw. ahndet wird, schließen beim Freigeborenen jede Umdeutung des Vergeltungsaktes aus.2) Dazu tritt bei H. eine raffinierte, bis zum Höchstmaß der Rachebefriedigung gesteigerte Vorgeltung dort, wo die äußerste Forderung, Leben um Leben, gestellt ist. Als hätte sich der babylonische Richter gesagt: Der Missetäter hat, mehr noch als dem Getöteten, seinen Eltern und Kindern ein Leben weggenommen, die diesen Ver־׳ tust dauernd schmerzlich empfinden, so verfügt er in einer Reihe von Fällen, nicht etwa des Mordes, sondern der unbeabsichtigten Tötung, den Tod der Kinder des Täters (§ 116, des Sohnes des Hausverwalters, in dessen Haus ein Hältling an Schlägen stirbt; § 210, der Tochter des Mannes, der eine Schwangere geschlagen hat, so daß sie stirbt; § 230, des Sohnes des Bauherrn, dessen Bauwerk einstürzt und den Sohn des Eigentümers erschlägt). Eine bewußte oder unbewußte Reaktion gegen diese äußerste Härte, Gleiches mit Gleichem zu vergelten, ist bereits die schon oben behandelte mosaische Vorschrift bei der Verletzung der Schwangeren mit nachgefolgtem Tod (Ex. 21, 23), die, in den Voraussetzungen strenger, doch eben nur den Schuldigen und nicht seine Tochter büßen läßt. Noch deutlicher wird es in der mit lex talio in engstem Zusammenhang stehenden Vorschrift vom stößigen Ochsen in Ex. Kap. 21, daß eine Abwehr bestimmter Konsequenzen des talio-Gedankens der biblischen Gesetzgebung vorschwebt. Im Prinzip allerdings entscheidet Exodus wiederum strenger als Hammurabi: es erklärt den verwarnten Eigentümer des stößigen, ungenügend gehüteten Ochsen bei einem tödlichen Stoß וגם בעליו יומת selber für todesschuldig, wenn auch אם כפר יושת עליו für den Eigentümer Kofer eintreten kann; dagegen Hammurabi 2) Auch die Bibel macht, bei der Sühne für ausgeschlagenes Äuge und Zahn, einen Unterschied zwischen Freiem und Knecht und will gerade beim Knecht wörtlich verstanden sein: ״Wenn einer das Äuge seines Knechtes ausschlägt... so muß er ihn freilassen für sein Äuge41 (Ex. 21, 26—27) — ein Schutz des sozial Schwächeren, der in der Antike einzig dasteht.