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Jeschurun · 1929-01-01 · Heft 1-2 (Januar 1929) · p. Seite 57

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 1-2 (Januar 1929)
Date
1929-01-01
Page
Seite 57 (sequence 59)
Language
German
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Die Lehren von der ״Vergeltung*‘ usw. 57 Da zeigt nun ein Vergleich der Hauptstelle, des Exodustextes, mit den entsprechenden Paragraphen im Hammurabicodex, 206—210 und 196 flg., eine nicht abzuweisende Analogie, die auf ein gemeinsames ursemitisches Vorbild fraglos hinweist, das sich in beiden Gesetzbüchern nach verschiedenen Richtungen entfaltet hat. Von der Verletzung und Tötung beim Streite ausgehend bringen beide Codices den Fall der schwangeren Frau und setzen, wenn sie bei dem Stoß oder Schlag zu Tode kommt, beide die Todesstrafe fest (Hammurabi verlangt den Tod der Tochter des Täters, die Bibel ובתתה נפש תחת נפש). Nur das im Exodus, im Gegensatz zu Hammurabi, auch bei der schwangeren Frau ein unvorsätzlicher Akt angenommen ist und in der Bestrafung also eine ganz ungewöhnliche, mit der sonstigen Sühnung unbeabsichtigten Totschlags widerstreitende Strenge. Ein altes Frauen- und Mutterschaftsgesetz, das auch Philo annimmt, spricht hier mit und stellt in der mosaischen Ausgestaltung die Mutter werdende Frau unter den ganz besonders strengen Schutz des Gesetzes, während Hammurabi einen grundsätzliehen Unterschied zwischen der Tötung einer Schwangeren und eines anderen Menschen nicht macht. So zeigt sich lex talionis schon hier als neutrales Instrument, notwendig zur Rechts Verwaltung, aber in seinen Wirkungen nach der guten oder schlechten Seite von der Praxis abhängig. Es hat im mosaischen Recht schrittweise in der Richtung zu immer größerer Humanität fortgewirkt (auch die größere Strenge im Fall der schwangeren Frau ist Ausfluß der Humanität), dagegen bei Hammurabi in der Richtung der Grausamkeit und Unmenschlichkeit immer mehr sich entfaltet. Leben um Leben, Äuge um Äuge“. Bei Hammurabi tritt uns die gesetzliche Verwirklichung dieses Prinzips in der buchstäblichsten Form entgegen. Die Formel: ,,Wenn jemand einem anderen das Äuge zerstört, so soll man ihm sein Äuge zerstören“ (§ 196), und der Vergleich mit 198—201, wo bei Freigelassenen und Sklaven, im Gegensatz zum Freigeborenen, Zerstörung von Äug’ und Zahn mit fest bestimmter Geldbuße ge-

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