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Jeschurun · 1929-01-01 · Heft 1-2 (Januar 1929) · p. Seite 55

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 1-2 (Januar 1929)
Date
1929-01-01
Page
Seite 55 (sequence 57)
Language
German
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Die Lehren von der ״Vergeltung“ usw. 55 gen das Schlechte mit hinein. Wenn der Mörder Kain zu Gott ruft: ״Jeder, der mich findet, wird mich erschlagen“, so fürchtet er damit jeden, nicht etwa eine bestimmte Person, als den ״Bluträcher“ (גואל), als den Vertreter göttlicher Gerechtigkeit und den Vollstrecker seines Strafgerichts. Das ist der Prä-Goel-Zustand, dessen naturgemäße Unsicherheit der Rechtsausübung zur eigentlichen Goel-Institution geführt hat: der nächste Anverwandte des Ermordeten hat den Blutfleck von der Familie abzuwaschen und den Schuldigen zu bestrafen. Aber auch hier bleibt die Rechtsausübung schwankend und ungewiß. Der Schuldige konnte sich der Strafe durch Flucht an eine heilige Freistatt entziehen; der Goel konnte, selbst in Fällen schlimmster Verbrechen, Lösegeld (כפר) nehmen. Hieraus erwuchs die Notwendigkeit, das Amt des Goel zu regeln, was das mosaische Gesetz durch die Einrichtung der leviitischen Zufluchtsstädte (עיר מקלט) erreichte.1) ״Ein wahrer Geniestreich“ — denn so war einerseits nur dem unvorsätzlichen Totschläger eine Freistatt gewährt, andererseits beim vorsätzlichen Mord eine andere Buße als der Tod ausgeschlossen. Ir miklat stellt also nicht etwa eine Milderung oder Aufhebung der talio, sondern eine Stärkung dar; Gleiches soll mit Gleichem vergolten werden, die Sühne darf, beim wirklichen Verbrechen, nicht weniger sein als dieses selbst. Daß sie aber auch nicht mehr sein 1) Die geistvolle Hypothese, m. W. von Rabbiner Bähr-Prenzlau im Jeschurun ausgesprochen, daß Gen.וישם ד, לקין אות nicht zu übersetzen ist, ״Gott machte dem Kain ein Zeichen, sondern ,,Gott bestimmte dem Kain eine S t ä 11 e" (wie ja auch אותות in Gen. 1,14 örtlieh zu fassen ist, etwa als ״Himmelsrichtungen“)» damit nicht jeder, der ihn treffe, ihn erschlage“, und daß weiter ארץ בוד in dem Kain fortan wohnt (Gen. 4, 16), folgerichtig ״Land der Flucht, Zufluchtsland“ bedeutet, paßt vortrefflich in diesen Gedankenzug. Beim ersten Erscheinen der als göttliches Recht auftretenden menschlichen Rache tritt auch die Regelung und Einschränkung ein, der Schutz des von der Rache Verfolgten: der erste Mörder, der keinen Tod geschaut, kein Gericht gekannt hat, war kein vorsätzlicher Mörder, genießt den Schutz der Zufluchtsstätte.

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