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Jeschurun · 1929-01-01 · Heft 1-2 (Januar 1929) · p. Seite 17

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 1-2 (Januar 1929)
Date
1929-01-01
Page
Seite 17 (sequence 19)
Language
German
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Was schulden wir Juden dem Andenken Lessings? 17 Splitter im fremden Äuge, statt den Balken aus den unsren zu nehmen? Darum sei die Erinnerung an Lessing eine Rechenschaft vor unsrem Gewissen. Wo und wann kämpfen wir mit Fug und Recht für unsere, gegen andre Ueberzeugung? Wir kämpfen mit Recht gegen jeden Gewissenszwang* auch gegen jede Bevorzugung einer Ueberzeugung, ausgeübt durch sachlich nicht begründete Rechtsvorteile. Auch indirekt darf einer religiösen Meinung ihre freie, volle Entfaltungsmöglichkeit nicht durch gesetzgeberische Maßnahmen, durch ungleichen Schutz und durch geringere Fürsorge erschwert werden. Wir kämpfen mit Recht gegen die Änmaßlichkeit irgend eines Bekenntnisses, das dem anderen eine Minderwertigkeit aufprägen und Auffassungen imputieren will, die es selbst ab lehnt. ״Was mich Euch zum Christen macht, das macht Euch mir zum Juden!“ Jede Glaubensüberzeugung ist allein berechtigt, über ihren gedanklichen und ethischen Inhalt, über ihre Ziele und Wege Aufschluß zu geben. Insbesondere ist niemand berechtigt, Konsequenzen aus einer gedanklichen These einer Religion zu ziehen, die ihre Bekenner selbst nicht ziehen zu müssen glauben. ״Daher die Verächtlichkeit der Konsequenzerei die von jeher die Mutter, oder wenigstens die Verpflegerin aller Verfolgung und alles Religionshasses unter den Menschen gewesen ist.“ 7) Insbesondere kämpfen wir für den Glauben, wenn man über Entwicklung und Entstehung einer hypothetischen Religion Aufstellungen machen will, die deren Würde untergraben. Wir bekämpfen sie um so mehr, wenn diese Spekulationen nicht auf stringenter, gesicherter, vorurteilsloser Grundläge erfolgen, wenn Vermutungen als Tatsachen, Phantasien als gesicherte Ergebnisse ausgegeben werden, wenn die selbst- ד) Mendelssohn: Lessings Verdienste etc. (B. II S. 372) Ges. Sehr. 2

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