Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 15 (1928)
- Issue
- Heft 11-12 (November 1928)
- Date
- 1928-11-01
- Page
- Seite 669 (sequence 93)
- Language
- German
- Belongs to
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669 Der Passauer Judenprozeß 1478. wissen wir nicht, ist auch für den vorliegenden Fall gleichgültig. Daß Christoph z. B. in Weng, nur um Hostien zu stehlen, mit zwei anderen Spießgesellen einbrach, ist wenig wahrscheinlich. Die Hostien nahm er, weil er gehört habe, daß die Juden, das Sakrament der Christen kaufen. Leider sagen die erhaltenen Geschichtsquellen nicht, ob in Freyung das Fehlen von Hostien überhaupt festgestellt wurde. Doch nehmen wir den Hostiendiebstahl als Tatsache hin. Christophs Angaben aber über den ihm von den Passauer Juden gewordenen Auftrag und über den Verkauf der Hostien an diese — ausgerechnet jede Hostie für 50 Pfennige nach dem Vorbilde des Judas Ischariot1 — können nur erdichtet sein. Seine Aussagen machte er unter der Folter. Wenn das Flugblatt ihn ,,ungezwungen“ seine Geständnisse machen läßt und Fellhainer dies mit ,,ungefragt“ wiedergibt, so wird ihnen niemand glauben. Schon die Wahrscheinlichkeit spricht dagegen, daß Christoph frank und frei, frisch von der Leber weg ohne weiteres seine Schandtaten erzählte. Nur bei Beraubung des Kirchstockes zu Germannsberg war er gefaßt worden. Niemand würde von seinen anderen Einbrüchen gewußt haben, wenn er sicht nicht selber bezichtigt hätte. Allein die Folter konnte ihm diese Geständnisse entreißen. Darum hat auch psychologisch Bruschius das Richtige, wenn er der Wahrheit die Ehre gibt und von Christoph berichtet, daß er unter An- Wendung verschiedener Foltern befragt wurde.2 Auf Kirchendiebstahl stand Todesstrafe. Hatte demnach Christoph sein Leben verwirkt, so lag für ihn begründetes Interesse vor, es um eine Spanne Zeit zu verlängern. Dies konnte er nur, wenn er zum Hostiendiebstahl hinzudichtete, von den Juden veranlaßt worden zu sein und ihnen die Hostien ausgeliefert zu haben; denn dann mußten die Behörden gegen 1 8 Partikel für 1 rheinischen Gulden, 1 Partikel für 30 Pf ge. Bereits Bruschius (oben S. 552 Änm. 6) erklärt: uno aureo nummo ... ita ut quelibet particula triginta nummis Iscarioticis veniret. 2 Siehe oben S. 553.