Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 15 (1928)
- Issue
- Heft 11-12 (November 1928)
- Date
- 1928-11-01
- Page
- Seite 656 (sequence 80)
- Language
- German
- Belongs to
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656 Der Passauer JudenprozeB 1478. wenn er sagt,1 Sundei sei abwesend, habe aber in Regens״ bürg einen Sohn. Meinte nun der Marschall den Vater Sun״ del oder den Sohn Suttl? Er kannte weder den einen, noch den anderen. Sebastian schrieb Sundei, weil dieser von Christoph genannt worden war. Dem Verhör Christophs am 26. Februar ging also ein früheres vorher, in welchem er als Käufer Sundei angab. Da Sebastian am 22. Februar schrieb, muß dieses uns bisher unbekannte Verhör kurz vorher statt״ gefunden haben. Vor dem 17. Februar kann es nicht erfolgt sein, weil es sonst von Frießhaymer in seinem Briefe2 von jenem Tage erwähnt worden wäre. Am 23. oder 24. Februar ließ der Regensburger Rat auf das Schreiben Sebastians er״ widern, daß es dort seit zwei Jahren keinen Sundei gäbe, und ersuchte um genaue Orts״ und Jahresangabe für Kirchendiebstahl und Verkauf. Als Antwort hierauf dient die Aufzählung der Geständnisse mit dem besonders für Regensburg bestimm״ ten Zettel. Da steht nun das gewünschte Jahr: 1477 und noch dazu eine Richtigstellung des Tages — Sebastian nannte: suntag nacht vor urmser frawen verschiedung (d. i. 10. August), nun lautet das Datum: suntag nacht nach frawen schiedung tag (d. i. 17. August) — ferner deutlich der Orts״ name Wenng mit genauer Bestimmung ,,im Griespecker gricht“ und schließlich der Name Suttel. Aus Eigenem kannten nicht die Passauer diesen Namen, sie müssen ihn in einem neuen Verhör von Christoph erfahren haben. Dieses ist offenbar das Verhör vom 26. Februar, das sich also chronologisch richtig einfügt. Von Sundei ist keine Rede mehr, das Verhör zwischen dem 17. und 22. Februar wird verschwiegen und der Bericht über die Geständnisse Christophs so abgefaßt, als wenn dieser gleich von vornherein den Namen Suttel genannt hätte. Den Aussagen Christophs reihen sich in unserem Akten״ stück die Bekenntnisse der Juden an. Die Reihenfolge der Vernehmungen ist in R und E verschieden. In R werden ver״ hört: 1. Manndl, 2. Vegdl, 3. Walh, 4. Vettrl, 5. Välkchl, 1 Oben S. 557. 2 S. 554.