Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 15 (1928)
- Issue
- Heft 11-12 (November 1928)
- Date
- 1928-11-01
- Page
- Seite 614 (sequence 38)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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614 Rabbinische Schiedsgerichte. nach prüfen zu lassen. Wo immer ein Rabbiner in richtiger Beurteilung seiner Situation, in sachgemäßer Würdigung der ihm als religiösen Führer erwachsenden Aufgäbe, in klarer Einsicht theoretischer Fragenkomplexe seine Meinung abgegeben hat, wird es kein denkendes übergeordnetes rabbinisches Kollegium geben, das seinen Spruch kassieren wird. Denn darin unterscheidet sich der religiöse Psak von dem juridischen. Auch das übergeordnete Bes-Din kennt die Vollmachten und damit die weitgehenden Verantwortungen eines Raw in Israel und wird auch das ihm zustehende Recht respektieren, seine eigene Meinung in strittigen halachischen Problemen zur Geltung zu bringen. Darum möchten wir hier die Forderung erheben: schafft rabbinische Schiedsgerichte! Die Ägudas Jisroel besitzt einen rabbinischen Rat. Er hat einen stolzen Titel: מועצת גדולי ישראלvorläufig wohl aber nur ein ganz geringes Kompetenzgebiet. Dieser hätte es leicht, aus seiner Mitte mehrere solche aus verschiedenen Landmannschäften zusammengesetzte Schiedsgerichte zu bilden. Diese Schiedsgerichte haben zwar zunächst von niemanden einen Auftrag und eine Bestallung; und doch würde ihre bloße Bildung und die Mitteilung, daß sie bereit sind, in den oben genannten Zweifelsfragen Vermittlungsdienste zu leisten, eine große Wirkung auf die Oeffentlichkeit haben und die Atmo- Sphäre entgiften. Ich denke mir ihr Vorgehen auf verschiedene Weise möglieh: Ist irgendwo ein Gemeindestreit ausgebrochen, der durch die Presse und die allgemeine Erregung aufgehört hat Lokalereignis zu sein, sondern die Gesamtheit Israels angeht, da wird ein Schiedsgericht vom rabbinischen Rat direkt beauftragt, an die Streitenden zu schreiben, daß es ihnen ihre guten Dienste zur Schlichtung anbiete. Würde seiin Anerbieten abgelehnt werden, so müßte diejenige Partei, die es ablehnt, ohne eine gleichwertige objektive Schlichtung des jüdischen Streites nachzuweisen, öffentlich gebrandmarkt und an den Pranger gestellt werden. Es kann aber auch dieses rabbinische