Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 15 (1928)
- Issue
- Heft 11-12 (November 1928)
- Date
- 1928-11-01
- Page
- Seite 611 (sequence 35)
- Language
- German
- Belongs to
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Rabbinische Schiedsgerichte. 611 retischen Fragen aufgetaucht, die mehr oder minder mit religiosen Fragen in Verbindung stehen, und in denen die Gemeinde wiederum an ihren Ortsrabbiner als ausschließliche Instanz gewiesen ist. Dieser Zustand, von vornherein nur durch die Nöte des Golus entstanden, birgt aber ein Moment größter Rechts- Unsicherheit in sich. So groß und so hoch ein Einzelner dastehen mag — und die meisten Gemeinden haben ja nur einen einzelnen Rabbiner — so bleibt doch die Möglichkeit des Irrtums zu naheliegend. Falsche Informationen, eine Verkennung der politischen oder geistigen Faktoren, deren Durchdringung z. T. umfassende religionsphilosophische Bildung und historischen Weitblick ohne Maß verlangen, Zufälligkeiten der eigenen Erfahrung, die Beeinflussung durch die empirische Gestaltung in seiner Heimat und Heimatsgemeinde, alles das zusammengenommen bewirkt auch bei der größten halachischen Beschlagenheit und überragendem Scharfsinn bei jeder Persönlichkeit eine so starke Subjektivität, daß diese sich in den Anordnungen und Entscheidungen allzuleicht geltend macht. Hinzukommt, daß selten ein Rabbiner oder selbst ein kleines Rabbinatskollegium in ihren Entscheidungen vollkommen frei sind. Sie sind hineingestellt mitten in die Parteien ihrer Gemeinde, jede, besonders aber die mächtigere, wird das Rabbinat für ihre Auffassungen zu beeinflussen sich angelegen sein lassen, und so sehr sich ein Rabbiner die Freiheit seiner Meinung zu schützen und zu bewahren und zu vertreten vornimmt, so ist es doch unausbleiblich, daß er einmal, für eine der Parteien eingenommen, nun der anderen nicht mehr in derjenigen Unbefangenheit und Voraussetzungslosigkeit gegenübersteht, die ein inappellabler Psak erfordert. Es haben sich auf diese Weise schwere Mißstände in Israel herausgebildet. Fast in jeder Gemeinde glaubt eine große ‘Anzahl Frommer sich durch Einseitigkeiten rabbinischer Entscheidung gegen das Gesetz benachteiligt und beleidigt. Von Gemeinde zu Gemeinde variieren die Stellungnah-