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Jeschurun · 1928-11-01 · Heft 11-12 (November 1928) · p. Seite 610

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
15 (1928)
Issue
Heft 11-12 (November 1928)
Date
1928-11-01
Page
Seite 610 (sequence 34)
Language
German
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610 Rabbinische Schiedsgerichte. fast allen Kehillaus die rabbinische Entscheidung des zuständigen Rabbiners oder Rabbinerkollegiums für sich isoliert da. Seine religiöse Autorität beruht auf der freiwilligen Bindung der Gemeinde an diese autoritative Stelle. Dieses einzige Forum stellt in sich die Gesamtheit aller Berufungsinstanzen dar, und so ist es richtig, daß heutzutage die Entscheidung eines Rabbiners oder eines Bes Din die Kraft hat wie eine solche des 71köpfigen, vom Gottesgeist erfüllten hohen Sanhedrins in Jerusalem. Es ist zwar diese Verantwortlichkeit der einzelnen Rabbinatsentscheidung durch die Entwicklung der Dinge in Israel stark beschränkt. Wir besitzen einen Schulchan Äruch mit seinen Kommentaren, deren Votum nicht so leicht jemand von Gewissen außer Acht lassen wird. Die Gesamtheit der Schaa 1 os und Tschuwaus, der Chorus der P o B - kirn bilden ein unsichtbares Bes-Din von überragender, den Einzelnen bindender Autorität, und es gibt eine öffentliche Meinung, die über die Beachtung jener unsichtbaren Instanzen wacht. Aber gleichwohl ist auf der anderen Seite diese Berufungsinstanz keine solche, die für alle neuartigen Fälle des praktischen jüdischen Lebens durchaus eindeutig entscheidet, und andererseits ist durch die Möglichkeit zeitweiliger vom Augenblick geforderter Maßnahmen erziehender und vorbeugender Natur הוראות שעד, למגדר מלתא die Zuständigkeit und Freiheit des örtlichen Rabbinatsforums doch wieder eine unbegrenzte. Theoretisch gesprochen ist es sehr schwer, dem Rabbiner für seine Entscheidung beizukommen. Er vermag sie immer dadurch zu decken, daß er sie als eine zum Besten der Gesamtheit aus momentanen Zweckerwägungen getroffene hinstellen kann. Hinzukommt, daß wir in der Tat im Laufe der Zeit so viele neue Probleme auf der Bildfläche haben erscheinen sehen, über die die Halacha noch nicht abgeschlossen ist, in denen also jeder Ortsrabbiner tatsächlich das erstinstanzliche und damit zugleich das letztinstanzliche Urteil abgibt. Endlich ist durch den Eintritt Israels in die Kulturgemeinschaft mit anderen Völkern eine Fülle von geistig-theo-

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