Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 15 (1928)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1928)
- Date
- 1928-09-01
- Page
- Seite 507 (sequence 35)
- Language
- German
- Belongs to
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Äus der Geschichte der Juden in der Bukowina usw. 507 ebenen Juden“ mit einer körperlichen Strafe von 14 Stockstreieben, bei Nichtertragung oder im Krankheitsfalle aber mit 14 Tagen Arrest zu bestrafen verfügt.1) Hingegen änderte die Regierung in dem Punkte der allfälligen Vertreibung2) ihren bisherigen herzlosen Standpunkt und vertrat die mildere Auffassung, daß im Falle die ״Verreisung der in die Raga und in die Moldau gehörigen Juder!“, in jenen Gebieten auf Widerstand stoßen und nur mit dem Tode oder gewaltsamen Mißhandlungen dieser Verwiesenen durchgesetzt werden könnte, mit der Realisierung dieser ״Ab- Schaffung“ bei vorkommenden Fällen dieser Art oder auch nur auf wohlgegründete Anzeigen innezuhalten sei“.3) ף Hofd. V. 7. 5. 1807 Hofzl. 6609; Gub. Vdg. v. 7. 8. 1807 31609/7678; Hofdkrt. v. 2. 4. 1807; Gub. Vdg. v. 1. 5. 1807 164501; KÄ. Cirk. v. 1. 8. 1807 ZI. 5863. Unrichtig ist die Behauptung Biedermanns (Die Bukowina unter österreichischer Verwaltung, S. 55), daß das Verbot, neue Juden zuzulassen, zwar fortbestanden aber nicht gehandhabt wurde.“ Doch scheint ein tieferes Eingehen in Ängelegenheit dieses Gegenstandes zu seiner Widerlegung, die übrigfens aus der späteren Behandlung klar und deutlich ersichtlich ist, infolge der Oberflächlichkeit seiner flüchtigen zusammenhangslosen Darstellung der Geschicke der Juden in der Bukowina und der Unterlassung der Quellenangabe gar nicht geboten. Ebenso falsch ist seine weitere ebenfalls durch keine Quelle belegte These: ״Gleiches gilt von der gesetzlichen Ausschließung der dortigen Juden vom Getränkverschleiße, selbst in den Städten ward davon Umgang genommen“. Ueber das Gegenteil dessen vgl. weiter unten. Dasselbe verhält sich auch mit Fickers Behauptung (in 100 Jahren. S. 7): ״Ebenso wie allen Nationalitäten, öffnete Oesterreich den verschiedensten Religionsbekenntnissen seine fernste Ostmark, wo nicht bloß geduldet, sondern gleichberechtigt (!!) schon vor 1848 — acht verschiedene Weisen christlicher Gottesverehrung und ein nicht christlicher friedlich neben einander bestanden“; allerdings ist eine Quellenangabe für diese vage Behauptung oder irgend Welche Begründung nicht gegeben. ף Vgl. oben d. Hofd. v. 5. 6. 1806 Gub. Vdg. v. 10. 9. 32223/8270. 3} Hofd. v. 7. 5. 1807 ZI. 6609; Gub. Vdg. 7. 8. 1807 31609/7678, Punkt 5.