Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 15 (1928)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1928)
- Date
- 1928-09-01
- Page
- Seite 506 (sequence 34)
- Language
- German
- Belongs to
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506 Aus der Geschichte der Juden in der Bukowina usw. widerlegen. Natürlich vergaß man dabei nicht die Hauptsache, ״die kurrenten und versessenen Steuern einzubringen“. Deswegen hatten die Ortsobrigkeiten sämtliche Habseligkeiten der ״zur Abschaffung geeigneten Rückständler mit einem politischen Beschlag zu belegen“ und nach fruchtlos verlaufenem Termin von acht Tagen in der Höhe des schuldenden Rückstaudes zu veräußern, die Rückständler selbst hierauf der Mittel entblößt, ״abzuschaffen“. Nach den Instruktionen dieser alles mit echt käufmännischem Geiste genau berechnenden und erwägenden allerhöchsten Entschließung, sollte keineswegs den ״abzuschaffenden Juden“, bei denen die Steuerrückstände ihrer Armut halber entweder gar nicht oder nur zum Teile eingebracht werden können, ein längerer Aufenthalt in der Bukowina ״zur Äbtragung oder Abarbeitung derselben gestattet werden, weil der noch immer zweifelhafte Vorteil, daß solche Steuerrückstände unvermöglicher Juden im Wege einer längeren Duldung derselben allmählich hereingebracht werden könnten, durch den Nachteil ihrer vorschriftswidrigen Belassung durch Exemplifikationen und Mißbräuche aller Art überwogen und in jedem Falle allzu teuer erkauft werden würde.“1) Deswegen entschloß sich die Regierung zur Verzichtleistung auf diese Steuern. Endlich wurde noch Vorsorge zur Verhinderung weiterer ״unbefugter Eindrängung“ und ״ferneren Einschleichens“ fremder Juden, besonders russischer, wegen Einziehung ihrer gewohnten und bisher innegehabten Wahrungswege2) getroffen. Einerseits wurde den Judengemeinden, einzelnen Judenfamilien und Grundobrigkeiten bei Strafe von zwanzig Dukaten schärfstens eingeprägt, keinem ״fremden, eingeschlichenen Juden“ Unterstand zu gewähren oder solche für einheimische auszugeben und ihnen den Aufenthalt im Kreise zu erleichtern. Andererseits wurde verfügt, auch die ״eingeschli- 1) Hofd. v. 7. 5. 1807 ZI. 6609; Gub. Vdg. v. 7. 8. 1807 31609/7678, Punkt 3, litt. i. 2) Statut von 1804, vgl. Dubnow, die neueste Geschichte des jüdischen Volkes Bd. I. S. 357.