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Jeschurun · 1928-09-01 · Heft 9-10 (September 1928) · p. Seite 505

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
15 (1928)
Issue
Heft 9-10 (September 1928)
Date
1928-09-01
Page
Seite 505 (sequence 33)
Language
German
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Äus der Geschichte der Juden in der Bukowina usw. 505 ändert und verdeutscht wurden. Demzufolge war die genaue Feststellung der Identität von Name und Träger und die Zurückführung der jetzigen Namen auf die in den Klassifikationslisten vorkommenden ursprünglichen Namen förmlich ein Rätselraten. Daraufhin lief die nach Grundsätzen gut kaufmännischer Buchhaltung geführte ״Final-Dezision“ aus. Sie enthielt reichliches Material an verschiedenen spezifizierten Ausweisen, Verzeichnissen und Auszügen der einzelnen Judenkategorien, der ״dauernd-Verbleibenden, Ältangesessenen“, ״zeitlich-Belassenen“, ״Abzuschaffenden“ usw. Dieses Dekret trug diesmal nicht mehr bloß theoretisch-formellen Charakter, sondern war schon ganz konkreter Form; erschöpfte es sich doch nicht nur in der Aufstellung abstrakter Normen, sondern gab bereits ganz konkrete Verwaltungsverfügungen: ״die Reinigung der Bukowina von allen nach dem Jahre 1786 eingeschlichenen Juden in allen Teilen auf das pünktlichste und schleunigste zu vollziehen.“ Deshalb hatte das Kreisamt jene ״zur Ab- Schaffung geeigneten Juden“, bei welchen gar keine hindernde Umstände in Ansehung ihrer Klassifikation im Jahre 1783, Namenserhebung, Steuerrückstände oder sonstiger Momente eintraten, allsogleich ״abzuschaffen“, ebenso auch die im Äusweise Nr. 3 unter der Rubrik ״des öffentlich besten notwendig“ eingeschalteten, nunmehr aber infolge der Aufhebung und Auf- Iösung der deutsch-jüdischen Schulen (1806) 1j entbehrlich gewordenen und aus anderen Provinzen hierher eingewanderten jüdisch-deutschen Normalschullehrern. Alle anderen sofort nach Beendigung und Abschluß der Verhandlungen. Die in den Klassifikationslisten nicht vor kommenden Juden mußten die Behauptung ihrer Klassifizierung unter dem früheren Namen binnen 4 Wochen durch authentischen Nachweis ihrer Identität beim Kreisamte nachweisen. Desgleichen mußten die angeblich nach der Klassifizierung ausgewanderten und erst nach dem Normaltermine des 1. 11. 1786 zurückgekehrten Juden, die gegen sie erhobene Anschuldigung durch klare Beweise *) Vgl. Hofd. v. 26. 6. 1806 ZI. 8806 usw. 3

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