Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1928-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1928) · p. Seite 451

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
15 (1928)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1928)
Date
1928-07-01
Page
Seite 451 (sequence 83)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2292929-2293057-2293062--09965-2303257
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Die Besoldung rabbinischer Funktionen usw. 451 den רב קבוע üblich und gestattet waren. Bet Josef und Bet Chadasch, sowie Ture Sahab und Sifse Kohen zu Jore Deah § 246 sind sogar entschieden für die Rechtfertigung der מתנות neben dem ספוק' und auch aus dem Chatam Sofer läßt sich dies folgern. — Wie dies zu verstehen sei, da doch der Grund des שכר בטלה neben einem Fixum wegfalle? Einfach dadurch, daß — wie bereits ausgeführt — die einmal gefaßte Tekanah, die letzten Endes auf die חז״ל zurückgeht, bestehen bleibt, auch wenn die vermuteten Gründe nicht mehr bestehen. Nach alledem können sich sowohl einzelne Gemeinden als auch Gemeindeverbände ihrerseits der usuellen Verpflicht tung nicht entziehen, den Rabbinern die üblichen Funktions- Vergütungen und Ehrengeschenke zu belassen. Ihnen gar die Annahme zu verbieten, wo, wie gezeigt wurde, die Halacha es gestattet, kann keinesfalls Sache der Gemeinde oder Ge״ meindeverbände sein, wenn nicht die Rabbiner selbst Veran׳■׳ lassung nehmen, auf diese Zuwendungen freiwillig zu ver״ zichten. Keine Rede kann aber davon sein, ihnen mit einem קנס zu drohen. Zwar kann der גדול הדור שמנהו הקהל oder können die טובי הקהל' wenn es sich למגדר מלתא handelt, einen קנס verhängen1), aber nur, wenn es der Verhütung von פריצות בעבירות und dgl. gilt. Hier aber handelt es sich nicht um Aufhebung von unerlaubten Dingen. Im Gegenteil, der קנס würde dazu beitragen, einen מנהג מקדם aufzuheben und einen איסור zu begehen, was den טובי הקהל nicht zusteht, ja, nicht einmal dem 2גדול הדור) zustehen würde. x) Vgl. Schulchan Äruch Ch. M. § 2; — 2J Vgl. ebenda R’ma.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.