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Jeschurun · 1928-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1928) · p. Seite 450

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
15 (1928)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1928)
Date
1928-07-01
Page
Seite 450 (sequence 82)
Language
German
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450 Die Besoldung rabbinischer Funktionen usw. sagt, nach Rabbenu Jerucham und Rabbenu Jona ist es nur alten oder leidenden Rabbinern gestattet1), nach einer großen Anzahl anderer פוסקים hingegen 2) ist es jedem erlaubt, ja sogar im Interesse der ungestörten und autoritativen Wirksamkeit direkt geboten. Einer der Wortführer dieses 3פסק) führt die feste Besoldungspflicht sogar auf die in Ketubot 106 a mitgeteilte alte Tekana zurück: ת״ ח המלמדין * ♦ היו נוטלין שכרן מתרומת הלשכה• Seitdem gilt es als eine halachische Selbst- Verständlichkeit, daß ספוק קבועה den Rabbinern gestattet ist und den Gemeinden als Verpflichtung obliegt. 4) Wie steht es nun aber heute mit den üblichen Nebenvergütungen außer dem Fixum wie im vorliegenden Fall? Es scheint doch, daß nur das eine oder andere zulässig sein kann, aber nicht beide zusammen. Ist die Rechtfertigung der Zu- Wendungen an die Rabbiner, wenn auch als Usus und Recht von שכר בטלה hergeleitet, nicht durch die Einführung des Fixums von selbst aufgehoben, ja, geradezu unerlaubt geworden? — Aus den erwähnten Poskim geht eine Aufhebung, bzw. ein Verbot keineswegs hervor. Bloß R’ma5) will nicht gestatten, neben dem ספוק קבועה noch מתנות zu nehmen; von Vergütungen für einzelne Amtshandlungen spricht er aber nicht. Aus seiner הגה zu Jore Deal! § 245 am Ende ist aber ersichtlich, daß auch nach ihm Funktionsgelder, z. Beispiel 6שכר החופה) für 1) Vgl. R’ma zu Schulch. Äruch J. D. § 246, 21. 2) Vgl. KeBef Mischne (wie oben), Bet Josef zu Tur J. D. 246; Darke Mosche das. Nr. 3, R’ma zu Sch. A. J. D. § 246, 21; Ture Sahab und Sifse Kohen das.; Äbarbanel zu Äbot IV. 3) Keßef Mischne, auf den besonders auch Chat. Sofer baut. 4) Vgl. Chatam Sofer ebenda. 5) Jore Deah § 246,21. 6) Bezeichnend ist, daß Rambam H. Sech. Umatanah VI, 24 bei Erwähnung der in seiner Zeit üblichen Hochzeitsausgaben an Funktionäre nur מעור־* לשמשין ולחזנין nennt, nicht aber לרב, was eben die Konsequenz seines Standpunktes ist, daß der רב keine Vergütungen annehmen darf. Das רב, חזן,שמש)רה״ש) -Geld bei Hochzeiten hat sich indessen fast überall herausgebildet und in vielen Gegenden bis auf unsere Tage erhalten. Es wird in jedem כתב הנאים angeführt.

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