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Jeschurun · 1928-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1928) · p. Seite 447

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Journal
Jeschurun
Volume
15 (1928)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1928)
Date
1928-07-01
Page
Seite 447 (sequence 79)
Language
German
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Die Besoldung rabbinischer Funktionen usw. 447 Außerdem ist es auch noch zweifelhaft, ob bei einem Gemeinderabbiner von einer חזקה gegenüber der Gemeinde die Rede sein könne. Nach Respons. Chatam Sofer Ch. M. T. Nr. 117 und 125 haben die meisten aschkenasischen Gemeinden den Charakter von ציבור שותפים* Von שותפים aber gilt der Grundsatz: ׳שאין להם הזקה daß das npm-Prinzip auf sie nicht anwendbar ist.1) Wenn nun auch der Rabbiner der besoldete Gemeindeangestellte ist, steht er doch nicht außerhalb des ׳שותפות הקהל da er zum Beitrag des מס הקהל wohl verpflichte‘:, nur davon als Aequivalent seiner Hingabe an das Amt enthoben ist. (Vgl. weiter unten.) Es wird also den Rabbinern das Recht der חזקה kaum soweit zuzubilligen sein, daß sie die üblichen Nebenzuwendungen unter allen Umständen fordern dürfen. Eia anderes ist es jedoch, ob die Gemeinden oder der Verband ihrerseits ein Recht haben, sie den Rabbinern zu entziehen. Denn die Frage ist, ob diese usuellen Zuwendungen an die Rabbiner nicht letzten Endes auf Tekanot (תקנות בחרם ׳(ושבועה על כל דורות הבאים die einmal vom ציבור selbst, bzw. den ראשי הציבור gefaßt wurden, zurückgehen, in welchem Falle sie zu den übernommenen Einrichtungen gehören würden, die nicht aufgehoben werden können, selbst wenn die Gründe, die seinerzeit zu ihrer Einsetzung geführt haben, nicht mehr bestehen. Um so mehr, als sich mit dem Usus selbst nicht zugleich auch die Gründe für den Usus ausdrücklieh erhalten haben, die ihn an den Bestand der Gründe binden würden. Wenn es sich damit;so verhielte, würde für die Gemeinden und den Verband der Gemeinden der Grundsatz bestehen: ׳אין ב״ד יכול לבטל וגד sowie: אין יכולים לשבות 2*דבר שנהגו בו הקדמוניבם) Zwar beziehen sich diese Verbote *) Vgl. Choschen Mischp. § 179. 2) Vgi. Tosf. Jom tob Eduj. 1,5; Maaßer Scheni 5,2; Rambam Mamrim II; Resp. Reschbam IV, § 365; Mag. Äbr. Orach Ch. § 9, Nr. 7; § 690, Nr. 22; Resp. Noda Bijehuda Ch. M. Fr. 51; vgl. auch Hildesheimer ״Von der Beständigkeit der תלך״ in ״Ges. Aufs.44, Frkft. a. M. 1923. —

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