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Jeschurun · 1928-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1928) · p. Seite 432

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
15 (1928)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1928)
Date
1928-07-01
Page
Seite 432 (sequence 64)
Language
German
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432 Die Geschichte der Juden in der usw. Kasuistik und angesichts solcher Rechtspraxis war also bei voraussichtlich kinderlos verlaufenden Judenehen, wodurch eben die ״Schädlichkeit“ der Vermehrung männlicher Juden beseitigt ward, die Möglichkeit der Einwanderung und An- Siedlung alter Jüdinnen in der Bukowina noch ferner als die einzige Ausnahme zulässig und der Regierung sogar höchst willkommen. Die rigorose Vorgangsweise der Behörden gegenüber den Juden in der Frage des absoluten und unbedingten Einlaßverbotes in der Bukowina beweist die Tatsache, daß im 3. russisch-türkischen Kriege (1806—1812), die aus der Moldau und der Chotgner Raga nach der Bukowina geflüchteten Juden, ״als einzige Ausnahme“, von der Begünstigung, in der Bukowina das Asglrecht, gleich den christlichen oder türkischen Flüchtlingen zu genießen, ״platterdings ausgeschlossen wurden“. Höchst seltsam wirkt der Scheinvorwand für diesen Ausschluß: ״Auch scheint es nicht, daß die Juden eben so viel Ursache, als die christlichen Einwohner der Moldau haben, sich vor den etwa vor dringenden Türken zu flüchten“. Die Regierung * erkannte wahrscheinlich selber die Ironie und Hinfälligkeit ihres Scheingrundes und fügte auch den wirklichen Umstand, ״weil sonst die unbefugte Einschieichung und Zurückbleibung derselben bei allen angewandten Vorsichten nicht zu vermeiden wäre und die Bukowina ohnehin von einer sehr großen Anzahl fremder Juden gereinigt werden soll“, hinzu.*) Dahingegen scheute man sich nicht, bei dieser Gelegenheit die einheimischen Juden, natürlich ״mit Verschweigung der Veranlassung“, als Helfershelfer der Regierung gegen ihre Konnationalen, nach der Bukowina geflüchteten Glaubensgenossen anzuwerben und zu mobilisieren. Man trug ihnen strengstens, bei sonstiger Bestrafung mit 20 Dukaten, *) Galiz. Landes-Präsidialschreiben v. Lemberg d. R 3. 1807 747/PR.; KÄ. Cirk. v. 21. 3. 1807 ZI. 147/PR.; Dkrt. d. Gub. Vizepräsidenten Grf. Wurmser, Krakau d.!19. 6. 1807 ZI. 2837/PR.; Krzl. 381/PR.

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