Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 15 (1928)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1928)
- Date
- 1928-07-01
- Page
- Seite 431 (sequence 63)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Geschichte der Juden in der usw. 431 galizischer Juden, die Töchter alter Bukowinaer klassifizierter Juden sind, ihre Rückkehr und Uebersiedlung nach der Bukowina nicht mehr gestattet werden, und sie verweigerte daher solchen ehemaligen Bukowinaer Jüdinnen auch einen nur zeitlichen Aufenthalt bei ihren Vätern in der Bukowina.1) Aus dem ähnlichen Argumente, daß ״nach dem einmal angenommenen Grundsätze, die jüdische Bevölkerung in der Bukowina durchaus keinen auswärtigen Zuwachs erhalten sollte“, durfte kein Bukowinaer Jude eine Jüdin aus Galizien ehelichen, sondern nur eine aus der Bukowina stammende, andernfalls er den Bukowinaer Kreis verlassen müßte.2) Eine einzige bevorzugte Ausnahme hierin genossen nur alte Jüdinnen, unterschiedlos aus Galizien oder dem Auslande stammende. Die vielseitige österreichische Hofkanzlei imitierte dabei das bekannte pharaonische Prinzip der Verhinderung männlichen Nachwuchses unter den Juden ihrer ״Schädlichkeit“ wegen. Dies zeigt deutlich nachstehende interessante Entscheidung eines speziellen Falles: ״Der Geist und der Ausdruck des Hofdekretes vom 19. 8. 1804 sei überhaupt nur auf die Hintanhaltung der Vermehrung von Juden, folglich auf männliche Juden gerichtet, denn in der Vermehrung männlicher Juden und der jüdischen Familien liege eigentlich die Schädlichkeii, (auf) deren Abwendung die Gesetze und höchsten An- Ordnungen bezwecken. Diese Vermehrung der Juden sei aus der Heirat des Juden Josef Pultawer, der ein Mann von 6 0 Jahren ist, mit seiner Braut aus der Moldau, welche ebenfalls bereits 4 9 Jahre zähle, offenbar bei weitem weniger zu besorgen, als wenn er sich eine junge Jüdin aus der Bukowina selbst zum Weibe genommen hätte. Es könne also der Jude Pultawer die Jüdin M i r k a ohne Anstand zum Weibe behalten.“3) Nach dieser *) Hfkzld. v. 22. 1. 1807; Gub. Vdg. v. 20. 2. 1807 6409 und v. 6. 6. 1806 20966; KA. Verf. v. 4. 4. 1807 ZI. 2607. 2) Allerhöchste Entschl. v. 11. 1. 1808, Hfzl. 406; Gub. Vdg. v. 12. 2. 1806 ZI. 5183. 3) Hfkzld. v. 27. 2. 1806; Gub. Vdg. v. 28. 3. 1806 10610/3378.