Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 15 (1928)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1928)
- Date
- 1928-07-01
- Page
- Seite 430 (sequence 62)
- Language
- German
- Belongs to
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430 Die Geschichte der Juden in der usw. den nach dem 1. 11. 1786 eingewanderten und kraft Gesetzes angesessenen Juden willkürlich und gewaltsam entrissen, die nun ihres Heimatsrechtes beraubt als ״fremde, eingeschlichene“ betrachtet und für vogelfrei erklärt wurden. Das würdige aber widerspruchsvolle Gegenstück dazu bildete nun der letzte Punkt: ״Es versteht sich von selbst, daß diejenigen Juden, die in die Klasse der abzuschaffenden gehören, so lange sie noch in der Bukowina verbleiben mit aller Strenge zu Abfuhr der rückständigen und kurrenten Steuer zu verhalten sind“, diese mithin im fiskalischen Sinne doch zu den eigentlichen Bukowinaer Juden gezählt wurden.י) Unbekümmert um die in den damaligen außenpolitischen Niederlagen erhaltenen Schläge seitens der Franzosen und unbekümmert um die Losreißung ganzer Teile aus dem österreichischen Kaiserreich, nahm sich somit die Hofkanzlei in Wien doch viel Zeit, ihr Interesse an den internen Judenangelegenheiten zu bekunden, und wurde dieses gegen die Bukowinaer Judenschaft geplante Attentat und ihre radikale Vertreibung, sei es indirekt in Form der ״Klassifizierung“ oder direkt in Form der ״Abschaffung“, bis ins kleinste Detail ausgedacht und ausgearbeitet. Das Kreisamt hatte nur die Aufgabe, nach diesen angegebenen Grundsätzen die erforderliehen ״Voreinleitungen“ schleunigst zu treffen, die nötigen Erhebungen zu pflegen und dies alles an die galizische vorgesetzte Behörde zwecks Entgegennahme der endgültigen Ent- Scheidung zu befördern. Indessen bildete die Behandlung der Juden weiblichen Geschlechtes in Bezug auf ihre Aufnahmefähigkeit in der Bukowina eine besondere Spezialität, in der es die Regierung bis zur höchsten Virtuosität brachte. Sie argumentierte: Da nach diesen neuen Vorschriften nicht nur die Vermehrung der jüdisehen Familien, sondern sogar die Aufnahme ״jedeseinzelnen fremden Individuums dieser Nation“ in der Bukowina verboten wurde, könne und dürfe selbst den Witwen ‘) Hfd. v. 5. 6. 1806, Gub. Vdg. v. 10. 9. 1806 33223; K. I. Erl. v. 3. 10. 1806 ZI. 8270.