Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 15 (1928)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1928)
- Date
- 1928-07-01
- Page
- Seite 429 (sequence 61)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Geschichte der Juden in der usw. 429 Kreisamt ein Verzeichnis aller seit den Jahren 1783 und 1786 in der Bukowina ״alt-angesessenen“ und daselbst noch ferner zu verbleibenden Juden in allen dortkreisigen Sgnagogen öffentlich anzuschlageh, unter Hinweis darauf, daß nur diese und keine anderen Juden künftig in der Bukowina geduldet werden“. Dies in der sicheren Erwartung, daß dadurch etwaige in diese Kategorie der ״Altangesessenen und zu Verbleibenden“ irrtümlicher Weise aufgenommene, in Wirklichkeit aber nicht hineingehörende Juden angezeigt werden würden. Diesen ״angeklagten“ Juden wäre daraufhin der Beweis der Unstichhaltigkeit dieser Anzeige aufzuerlegen, d. h. sie hätten bei sonstiger nachträglicher ״Abschaffung“ ihre ״Altangesessenheit in der Bukowina zu erweisen. Weiter wurde dem Kreisamt eingeschärft, auf die Zurückführung der wirklich altangesessenen Juden respektive bei ihrem Ableben, auf die Zurückführung deren hinterbliebenen Frauen und Kinder auf die im Jahre 1783 klassifizierten Nahrungswege, ״welche überdies bei der übermäßigen Erweiterung der Nahrungswege durch die Hinausweisung einer so großen Anzahl Juden ungemein erweitert wird, feste Hand zu halten“ und nur in einzelnen Fällen, in denen sich unüberwindliche Hindernisse ergeben, die Anzeige hierüber zu erstatten. Die nun folgenden zwei drakonischen Schlußbestimmungen bilden eigentlich die Glanzleistung dieser Hofkanzlei-Änordnung und lassen in ihrer Grausamkeit jedes Rechtsgefühl vermissen. Wörtlich lautet der betreffende Artikel wie folgt: ״Nach der einmal unabänderlich beschlossenen Abschaffung der eingeschlichenen Juden, hat das Kreisamt bei der künftig erfolgenden Hinausweisung derjenigen Juden, die nach der Moldau und Raga gehören, sich von der Bekümmernis der Aufnahme, die sie dort suchen oder nicht finden dürften, nicht irre leiten zu lassen, weil diese fremden Juden auf die diesseitige Duldung kein Recht haben und es ihnen überlassen werden muß, sich jenseits ihren Eintritt und ihre Wiederaufnähme zu verschaffen“. Mit anderen Worten, das bereits mit großen Opfern erworbene Bukowinaer Heimatsrecht wurde