Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 15 (1928)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1928)
- Date
- 1928-07-01
- Page
- Seite 425 (sequence 57)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Geschichte der Juden in der usw. 425 den, die Unheschaltenheit*) und eigenen Hausbesitz sowie dauernden von jeher und zumindest vor dem Jahre 1786 nachweisbaren Aufenthalt in der Bukowina darlegen konnten und noch fernerhin daselbst nach den bestehenden neuen Vorschritten zu weiterem Verbleiben berechtigt waren.* 2) Ebenso rnu&ten die ״verfassungswidrig“ eingeschlichenen Juden, — worunter in der euphemistischen Sprache des neuen Zeitgeistes die gesetzmäßig Eingewanderten zu verstehen sind, — ihre Güterpachtungen im Bukowinaer Kreise in der verkürzten Frist von höchstens einem Jahre nach Promulgierung des Patentes vom 8. 3. 1805, statt dem im übrigen Galizien gesetzlichen Termin von drei Jahren, an Christen überlassen.3) Die neue Beschreibung und ״Klassifizierung“ der samtliehen in der Bukowina wohnhaften Juden wurde daraufhin vom Bukowinaer Vizekreishauptmann Bisch an, nach welehern sie auch den Namen die ״Bischan’sche Untersuchung“ trägt, im Jahre 1805 durchgeführt, vom Kreishauptmann M i t s c h a rektifiziert und durch die galizische Landesstelle der höchsten Behörde, der Hofkanzlei, zur Entscheidung vorgelegt.4) Natürlich erkannte die Judenschaft der Bukowina sehr bald die drohende Lage und wandte verschiedene Abwehrmittel an. Der Kreisrabbiner Chaim Chgror, genannt Rabbi Chaim Czernowitzer, leitete eine größere Geld- Sammlung für die nach Wien zu entsendende Deputation ein, ״um der Abschaffung der unbefugt in der Bukowina sich Aufhaltenden“ entgegen zu steuern. Bald aber wurde diese mit Verschwiegenheit geführte Collekte und Rettungsaktion durch Anzeigen an das Kreisamt und an die Hofkanzlei entdeckt, dar- *) Hfkzld. v. 21. 12. 1804; Gub. Vdg. v. 1. 2. 1805 2821; KÄ: Cirk. v. 22. 2. 1805 Nr. 1294. 2) Gub. Vdg. v. 10. 1. 1805 ZI. 164; KÄ. Cirk. v. 5. 2. 1805 ZI. 965. 3) Patent v. 8. 3. 1805, 8804. 4) Bericht d. KH. Mitscha v. 1806 .3 .12׳ an Gub. über die Bischansche Untersuchung vom J. 1805.