Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 15 (1928)
- Issue
- Heft 5-6 (Mai 1928)
- Date
- 1928-05-01
- Page
- Seite 366 (sequence 122)
- Language
- German
- Belongs to
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366 Der Streit um die Erbfolge usw. bringt er die Stelle aus dem Sifri. Darum schreibt der Remo seinen Satz vom Vorzug des Sohnes nicht für den Fall, daß der Vater gestorben ist, sondern nur, wenn bei lebenslänglicher Anstellung es allgemein Sitte ist, daß er zur Unterstützung nehmen kann, wen er will. Dann ist selbstverständlich, daß sein Sohn bevorrechtigt ist, wenn er dazu geeignet ist. Aber wenn er gestorben ist, sind sie nicht verpflichtet, den Sohn einzusetzen, es sei denn, sie wählen ihn neu, aber nicht auf Grund eines Erbrechtes.“ Und er fährt § 30 fort: ,,Was die Rabbinerwahl betrifft, so gibt es, abgesehen von dem erläuterten Grund, überhaupt keine Erbschaft in Thora. Deshalb finden wir bei חז״ל, daß wer Rosch Gola war, sein Sohn ihn nicht beerbte. Wie wir es auch finden bei den ״Paaren“ in פרקי אברת und ebenso bei den Weisen der Gemoro. So war Raw Huna Oberhaupt und nach ihm Raw Chisda, obwohl Raw Huna einen Sohn Rabba hatte. Solcher Fälle gibt es viele. Wenn es von Hillel an und weiter eine Erblichkeit des Neßius gab, so hat man dies getan zur Kräftigung der Thora wegen des Herodes und seines Anhanges. Aber wenn in Wirklichkeit der Sohn ansfüllen kann den Platz seines Vaters, dann ist es geziemend, den Sohn zu wählen, denn so ist es geziemend für die Nachkommen Abrahams.“ NACHBEMERKUNG DES HERAUSGEBERS: Im jeschurun XIV. S. 438 habe ich in Erwiderung auf eine öffentliche Aufforderung ausgeführt, daß und warum ich in einem Spezialfall, auf den die Ausführungen Dr. Carlebachs ihre An- Wendung finden, nicht Stellung nehmen will. Das darf für mich keinen Grund abgeben, einer rein sachlichen Darstellung, wie sie der Aufsatz unseres hochverehrten Mitarbeiters gibt, die Aufnahme zu verweigern. Daß der Jeschurun jederzeit auch einer sachlichen Kritik der obigen Darlegungen Raum gewähren wird, braucht nicht hervor gehoben zu werden.