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Jeschurun · 1928-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1928) · p. Seite 362

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
15 (1928)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1928)
Date
1928-05-01
Page
Seite 362 (sequence 118)
Language
German
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362 Der Streit um die Erbfolge usw. nur Vorzüge, aber keine durch Bes-Din zu erzwingende Chasokaus. Bei diesen spielt daher der Minhag, die landes- und ortsübliche Praxis eine entscheidendeRolle. Der ganze Satz von der Erblichkeit der Aemte r ist nun für keine andere von Gemeinden zu vergebende Äemter in Geltung. Wir haben wenigstens in Deutschland noch nirgends und nie gehört, daß ein Vorsteher amt, die Präsidentschaft einer Organisation, das Amt eines Chason, Schächters, Gemeindesekretärs, Ärmenvor- Stehers, Direktors, Syndikus oder was es für Äemter geben mag, je von irgendeinem Juden hierzulande als ein Erbanspruch betrachtet worden ist. Es mag wohl Vorkommen, daß der Sohn eines früheren Parneß selbst ein verdienter Mann ist, angesehen in seinem Kreise, und infolgedessen zum Nachfolger seines Vaters erwählt oder später zum Inhaber von dessen Hemtern ernannt wird, aber nie haben wir in der Gegenwart davon gehört, daß auf Grund des Erbrechts jemand einen solchen Posten gefordert hätte. Zur Zeit des Remo betrachtete man selbst das Amt des Chason für erblich; heilte, wo keinerlei Amt mehr durch Erbgewalt auf Nachkommen übergeht, kann das füglich für das Rabbinat am allerwenigsten beansprucht werden. Sehr genau drückt sich daher auch der Din (in Horioth, 11b, Kritoth, 5b und dementsprechend beim Remo) aus: ״Wenn ein Sohn würdig ist, geht er anderen voran“, er hat eine Kedima, ein Vorrecht, mehr nicht. Während sonst der größte Gelehrte oder der Fähigste an erster Stelle steht, so kann der Sohn, wo er in Qualitäten nicht voll konkurrenzfähig ist, seine Abstammung als Vorzug in die Wagschale werfen. Dieser Vorzug wiegt die der Änderen auf. Aber wie, wenn eine Gemeinde nicht den größten Gelehrten wählen wird? Wenn sie aus irgendwelchen Gründen, vor allem weil sie glaubt, im Interesse der Gemeinde zu handeln, nicht denjenigen bestimmt, der die Kedima hat an Familienadel, an Weisheit oder an

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